Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - I ZB 11/03

published on 26/06/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2003 - I ZB 11/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 11/03
vom
26. Juni 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung einer 5/10Prozeßgebühr aus einem Gegenstandswert von 500.000 DM zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Berlin vom 8. Dezember 1999 weitergehend geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der Antragstellerin an die Antragsgegner nach dem Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 16. November 1999 zu erstattenden Kosten werden auf 628,89 1.230 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19. November 1999 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.080,10 (= 2.112,50 DM) festgesetzt.

Gründe:


I. Die Antragstellerin, die ebenso wie die Antragsgegnerin zu 1 einen Radiosender betreibt, hat wegen einer über den Sender der Antragsgegnerin zu 1 verbreiteten Behauptung gegen diese und den Antragsgegner zu 2, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu 1, vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegner haben die einstweilige Verfügung außer hinsichtlich der Kostenentscheidung unter Verzicht auf die Einlegung eines weitergehenden Widerspruchs sowie auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO als endgültige Regelung anerkannt. Auf ihren zugleich eingelegten Kostenwiderspruch hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die den Antragsgegnern von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 4.315,80 DM festgesetzt. Er hat dabei eine Prozeßgebühr sowie eine Verhandlungsgebühr in nach dem Wert der
Kosten berechneter Höhe und zusätzlich eine 5/10-Prozeßgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen.
Das Kammergericht hat die unter anderem hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin insoweit zurückgewiesen.
Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Festsetzung einer nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens berechneten 5/10-Prozeßgebühr der Antragsgegner. Diese beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat, wie zuvor schon der Rechtspfleger bei dem Landgericht, neben der Prozeßgebühr und der Verhandlungsgebühr für das Widerspruchsverfahren auch eine 5/10-Prozeßgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen bezogen, die das Oberlandesgericht Köln in der in RPfleger 1993, 173 veröffentlichten Entscheidung zu einem gleichgelagerten Fall gemacht hat.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 22.5.2003 - I ZB 38/02, Umdr. S. 5 f. m.w.N.), fällt mit dem Kostenwiderspruch auf seiten des Antragsgegners eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens nicht an.
Für die Höhe der Prozeßgebühr ist der Gegenstandswert des Verfahrens entscheidend, auf das sich der dem Rechtsanwalt erteilte Prozeßauftrag bezieht. Der Auftrag an den Rechtsanwalt, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, zielt ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ab. Daß die erstrebte Änderung den Verzicht auf eine weitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung voraussetzt, ist für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang. Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht , ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte. Die Prüfung, ob ein Widerspruch beschränkt auf die Kosten eingelegt werden soll, ist dem Widerspruchsverfahren vorgelagert. Die für diese Tätigkeit anfallenden Anwaltskosten rechnen nicht zu den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Unerheblich ist deshalb, ob die Antragsgegner ihrem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatten. Eine dem Verfahrensbevollmächtigten daraus erwachsene 5/10-Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO wäre nicht erstattungsfähig; denn die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die der Vermeidung eines Rechtsstreits dient, sind keine Kosten des Rechtsstreits und deshalb auch nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
III. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit aufzuheben, als dieses die Festsetzung einer 5/10-Gebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens im Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht
bestätigt hat, und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner unter weitergehender Abänderung der vom Rechtspfleger bei dem Landgericht getroffenen Entscheidung auch insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu
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published on 15/08/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 1 Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit
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(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.