Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2002 - I ZB 10/99

published on 28/02/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2002 - I ZB 10/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 10/99 Verkündet am:
28. Februar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung B 85 758/5 Wz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BONUS II
Zur Frage der Unterscheidungskraft eines Wortes der deutschen Sprache
(hier: Bonus), das einen weiten Bedeutungsumfang hat und deshalb unterschiedliche
- wenn auch in eine ähnliche Richtung weisende - Bedeutungsvarianten
aufweist, die nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge, sondern auch
Vorgänge außerhalb des Bereichs der Wirtschaft betreffen, wobei auch eine
Verwendung des Wortes im übertragenen Sinn in Betracht kommt.
BGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 - I ZB 10/99 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 25. Senats (Marken -Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 ? festgesetzt.

Gründe:


I. Mit ihrer am 22. Oktober 1988 eingegangenen Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Bezeichnung "BONUS" in das Markenregister für die Waren "Chemische Erzeugnisse einschließlich solcher mit biologischen Grundstoffen für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, zur Schäd-
lingsbekämpfung, zur Bodenbehandlung und Vorratshaltung (sämtliche soweit in Klassen 1 und 5 enthalten); Desinfektionsmittel; Mittel zur Behandlung von Saatgut einschlieûlich Saatbeizmittel und Saatgutvergällungsmittel; Düngemittel , chemische Erzeugnisse zur Behandlung von Mangelkrankheiten bei Pflanzen , Wachstumsregulatoren; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schädlichen Tieren sowie chemische Erzeugnisse zum Schutz von pflanzlichen Erzeugnissen (Vorratsschutz), nämlich Mittel zur Bekämpfung von pflanzlichen, pilzlichen , tierischen und mikrobiellen Schädlingen; Insektenrepellents; veterinärmedizinische Erzeugnisse".
Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Deutschen Patentamts hat die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses an der Bezeichnung für die angemeldeten Waren zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1995, 737). Das Bundespatentgericht hat die Schutzhindernisse gemäû § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG für gegeben erachtet.
Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat diese Eintragungshindernisse für nicht gegeben erachtet und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465 = WRP 1998, 492 - BONUS I).
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde erneut zurückgewiesen (BPatG GRUR 1999, 740).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Bezeichnung für nicht unterscheidungskräftig und deshalb von der Eintragung ausgeschlossen gehalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dazu hat es ausgeführt:
Auf die vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Marke seien grundsätzlich die Vorschriften des Markengesetzes anzuwenden. Eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Warenzeichengesetz in bezug auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft ergebe sich daraus jedoch nicht. Zwar heiûe es im Markengesetz nunmehr, daû Marken von der Eintragung ausgeschlossen seien, denen für die Waren und die Dienstleistungen "jegliche Unterscheidungskraft" fehle. Das habe jedoch keine substantielle Rechtsänderung herbeigeführt.
Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eines Zeichens sei es nicht erforderlich, daû es sich dabei um eine warenbeschreibende Angabe handele. Ein ganz überwiegender und damit markenrechtlich nicht zu vernachlässigender Teil des angesprochenen Verkehrs werde in der Bezeichnung "BONUS" auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen bekannten allgemeinen Ausdruck und einen Sachhinweis sehen.
Zunächst sei das Wort "BONUS" eine in der deutschen Geschäfts- und Handelssprache gebräuchliche beschreibende und allgemeinverständliche An-
gabe, die häufig und in ganz verschiedenen Zusammenhängen im Sinne von Zugabe, Gewinnanteil, Überschuû, Sondervergütung, Prämie, staatliche Beihilfe und Gutschrift verwendet werde. Darüber hinaus werde das Wort "BONUS" im normalen Sprachgebrauch häufig im Sinne von Vorteil verwendet.
Dieser Sinngehalt von "BONUS" sowohl als Fachterminus der Handelsund Wirtschaftssprache als auch in der wohl daraus entstandenen weiteren allgemeinen Bedeutung stehe der Eignung dieses Wortes zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung entgegen. Der mit den Waren der Anmeldung angesprochene Interessentenkreis werde das angemeldete Zeichen "BONUS" ganz überwiegend als reine Anpreisung dahingehend verstehen, daû mit dem Erwerb der Waren irgendein Vorteil verbunden sei. Dies möge teilweise im Sinne einer Gutschrift, teilweise ganz allgemein im Sinne einer werbeüblichen Anpreisung verstanden werden. Das gelte nahezu für alle Waren- und Dienstleistungsbereiche. Auch für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren des Pflanzen- und Vorratsschutzes seien keine Gründe für eine andere Beurteilung ersichtlich.
Dabei könne "BONUS" zudem in wesentlich stärkerem Maûe als andere allgemein nicht unterscheidungskräftige Wörter durchaus als Angabe eines Merkmals von Waren aufgefaût werden. Denn im geschäftlichen Verkehr könne ein Bonus, also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswürdigkeit einer Ware, als für die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium neben Gesichtspunkte wie Qualität, Design, Haltbarkeit oder ähnliches treten. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung in engen Grenzen unterschiedliche Deutungen zulasse, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits gingen alle denkbaren Bedeutungen in die Richtung, daû mit dem Erwerb der Waren irgendein Vorteil
verbunden sei, andererseits würden die einzelnen Verkehrsbeteiligten je nach persönlichem Hintergrund und sachlichem Zusammenhang den Begriff in der einen engeren oder in der anderen allgemeineren Bedeutung verstehen, ohne daû aufgrund dieser begrifflichen Unschärfe bei einem erheblichen Anteil der Verkehrsbeteiligten der Gedanke an einen betrieblichen Herkunftshinweis aufkommen könne.
III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaût zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem groûzügigen Maûstab auszugehen, das heiût, jede auch noch so geri nge Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91, 93 - AC, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001, 1276 - Baby-dry). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232
= WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; GRUR 2002, 261, 262 - AC, jeweils m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby-dry). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren nicht abgesprochen werden. Das Bundespatentgericht hat bei seiner Beurteilung zu hohe rechtliche Anforderungen gestellt.
Einen im vorerwähnten Sinn beschreibenden Begriffsinhalt des Markenwortes für die in Frage stehenden Waren hat das Bundespatentgericht auch im jetzt angefochtenen Beschluû nicht festgestellt. Eine derartige Feststellung liegt insbesondere nicht in der Annahme des Bundespatentgerichts, daû im geschäftlichen Verkehr ein Bonus, also etwa ein Preisvorteil oder die Preiswürdigkeit einer Ware, als für die Kaufentscheidung gleichrangiges Kriterium neben Gesichtspunkte wie Qualität, Design, Haltbarkeit oder ähnliches treten könne. Auch dieser Erwägung kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entnommen werden, daû es sich bei einem Bonus um ein Warenmerkmal handelt und nicht, wie der Senat bereits in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung ausgeführt hat, um eine Angabe zu Vertriebsmodalitäten, nämlich um eine von der Ware selbst verschiedene Zusatzleistung. Irgendwie geartete Eigenschaften oder der Wert der Ware selbst (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ) sind damit, entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts, nicht angesprochen.
Bei dem Markenwort handelt es sich aber - entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts - auch sonst nicht um ein im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts ist das Wort "BONUS" in der deutschen Geschäfts- und Handelssprache eine gebräuchliche Angabe, die häufig und in ganz verschiedenen Zusammenhängen im Sinne von Zugabe, Gewinnanteil, Überschuû, Sondervergütung, Prämie, staatliche Beihilfe und Gutschrift verwendet wird. Darüber hinaus wird das Wort im normalen Sprachgebrauch häufig im Sinne von Vorteil verwendet. Schon aus diesen komplexen Begriffsinhalten ergibt sich, daû das Wort Bonus - wie auch das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - unterschiedliche Deutungen zuläût. Zwar handelt es sich bei dem Wort nicht um ein Homonym, also ein Wort mit zwei (oder mehr) ganz unterschiedlichen Bedeutungen (z.B.: Birne, Ball, Bank). Vielmehr gehen alle denkbaren Bedeutungsinhalte nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Bundespatentgerichts in die Richtung, daû mit "Bonus" ein irgendwie gearteter Vorteil bezeichnet wird. Dieser Bedeutungsumfang ist jedoch weit und erfaût nicht nur komplexe wirtschaftliche Vorgänge unterschiedlicher Art, sondern auch Vorgänge im nicht wirtschaftlichen Bereich sowie auch eine Verwendung des Wortes in einem übertragenen Sinn. Schon diese unterschiedlichen Verständnismöglichkeiten schlieûen es aus, daû der Verkehr in beachtlichem Maû das Wort allein in einer dieser möglichen Bedeutungsvarianten versteht. Vielmehr ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daû die mit den in Frage stehenden Waren angesprochenen Verkehrskreise - ohne in analysierender Betrachtung die Bedeutung zu ermitteln, in der das Wort Bonus möglicherweise verwendet wird - die angemeldete Marke als Herkunftsunterscheidung für die in Anspruch genommenen Waren verstehen.
2. Das Bundespatentgericht ist - wie schon im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeführt - zutreffend davon ausgegangen, daû auf die Prüfung
der vorliegenden Anmeldung ungeachtet deren früheren Zeitrangs die Vorschriften des Markengesetzes Anwendung finden (§ 152 MarkenG). Da eine Eintragung mit dem Zeitrang des Anmeldetages indessen, wie sich aus § 156 Abs. 1 MarkenG ergibt, nur in Betracht kommen kann, wenn der Eintragung nicht nach den bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Vorschriften von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe entgegengestanden haben, hat sich die Prüfung auch auf den früheren Rechtszustand zu erstrecken.
IV. Danach war der angefochtene Beschluû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein
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(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein
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Annotations

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.

Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.