Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2008 - I ZB 108/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Markeninhaberin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Für die Markeninhaberin ist am 8. Juni 2000 die Wortmarke "Karl May" für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 39, 41, 42 und 43 eingetragen worden.
- 2
- Die Antragstellerin hat die Löschung der Eintragung der Marke beantragt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2004 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung angeordnet.
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- Die Beschwerde der Markeninhaberin hatte nur teilweise Erfolg (BPatG GRUR 2008, 518).
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- Mit ihrer - vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter, soweit er dort ohne Erfolg geblieben ist. Die Antragstellerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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- II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
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- 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statthaft und damit zulässig, soweit die Markeninhaberin - in Bezug auf die Anordnung der Löschung der Eintragung der Marke für die Klasse 16, soweit Spielkarten betroffen sind, und für die Klasse 28, soweit Spiele und Spielzeug, auch elektronischer Art, betroffen sind - einen die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Begründungsmangel i.S. des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG mit konkreter Begründung gerügt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - I ZB 70/07, MarkenR 2008, 176 Tz. 5 - Melissengeist, m.w.N.). Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde keine entsprechende Rüge erhoben. Das Rechtsmittel ist insoweit unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
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- a) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt daher darauf an, ob die Begründung der Entscheidung des Bundespatentgerichts erkennen lässt, welche Gründe für diese maßgebend waren. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs - und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO TABS; Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 48/05, juris Tz. 20 - Bull).
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- b) Diesen Anforderungen an den Begründungszwang genügt der angefochtene Beschluss.
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- Im Blick auf das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat das Bundespatentgericht zunächst ausgeführt , dass Personennamen ebenso wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse wie insbesondere das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft unterliegen und ihre Unterscheidungskraft nach denselben Gesichtspunkten zu beurteilen ist wie bei allen anderen Kategorien von Marken. Im Anschluss daran hat es den Begriff der markenrechtlichen Unterscheidungskraft erläutert und dabei Umstände angeführt, die ihrer Bejahung entgegenstehen, sowie Ausführungen zum Werk von Karl May und dessen nach wie vor zu bejahender Bekanntheit gemacht. Sodann hat es festgestellt, der Bezeichnung "Karl May" fehle daher unter anderem bei Spielkarten, Spielen und Spielzeug die erforderliche Unterscheidungskraft. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese Waren die Werke von Karl May oder deren Adaptionen repräsentierten oder dessen Person, Leben oder künstlerisches Schaffen zum Gegenstand hätten; der Umstand, dass die Bezeichnung "Karl May" mehrere Deutungsmöglichkeiten des in Betracht kommenden gedanklichen Inhalts der Waren zulasse, rechtfertige nicht die Annahme, dass der Verkehr die so gekennzeichneten Produkte einem bestimmten Anbieter zurechne.
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- Unter diesen Umständen lassen die Gründe der angefochtenen Entscheidung erkennen, aufgrund welcher Erwägungen das Bundespatentgericht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei einem Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, bejaht und bei einem anderen Teil dieser Produkte verneint hat. Die vom Bundespatentgericht gegebene Begründung stellt sich dabei auch weder als inhaltsleer noch als verworren noch im Übrigen als widersprüchlich dar. Ob die angestellten Erwägungen rechtlich zutreffen, ist demgegenüber im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen.
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- III. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen.
Bergmann Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.10.2007 - 32 W(pat) 28/05 -
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Annotations
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
- 1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.