Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - I ZA 17/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Kläger sind Urheber des Musikwerkes "S.", das über die Internetseite "www.bb[…]" auf der Internetseite "www.b[…]" zum Herunterladen angeboten wurde. Sie haben den Beklagten wegen der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung ihres Werkes auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Schadensersatz von 7.000 € und Abmahnkosten von 2.015,38 € in Anspruch genommen.
- 2
- Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag unter Abweisung der weitergehenden Klage stattgegeben. Dagegen haben die Parteien Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin zu 2 ihre Berufung zurückgenommen hatte, hat der Kläger zu 1 auch ihre Ansprüche (aus abgetretenem Recht) geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers zu 1 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten über die bestehen bleibende Verurteilung zur Unterlassung hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1 insgesamt 9.015,38 € nebst Zinsen zu zahlen.
- 3
- Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen möchte. Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
- 4
- II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger jedenfalls hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz keine Zulassungsgründe dargelegt hat und der Wert seiner Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten lediglich 2.015,38 € beträgt.
- 5
- 1. Der Beklagte macht hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz geltend, die Frage der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Tuns eines Dritten zum Nachteil eines Minderjährigen habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die rechtsgeschäftliche Tätigkeit eines Minderjährigen im Internet geht, sondern um seine Haftung für ein deliktisches Verhalten, nämlich eine Verletzung fremder Urheberrechte. Die vom Beklagten in seinem Prozesskostenhilfeantrag erörterten Rechtsfragen des Minderjährigenschutzes nach §§ 104 ff. BGB stellen sich daher nicht.
- 6
- 2. Der Beklagte beruft sich weiter auf eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Durch die angebotene Vernehmung des Zeugen Ö. und D. wäre zu Tage getreten, dass er zu keinem Zeitpunkt tatsächlich auf den Inhalt der Internetseite habe Einfluss nehmen können. Auch damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der in Rede stehenden Internetseite die Möglichkeit der Kontrolle und des Zugriffs gehabt. Der Beklagte hat nicht vorgetragen , inwieweit eine Vernehmung der benannten Zeugen insoweit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dass der Beklagte keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Internetseite "www.b[…]" hatte, auf der das Musikwerk eingestellt war, ändert nichts daran, dass er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kontrolle über die Internetseite "www.bb[…]" hatte, die mit der erstgenannten Internetseite verlinkt war. Dass das Berufungsgericht die Kontrollmöglichkeiten des Beklagten anders beurteilt hat als der Beklagte, verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör.
- 7
- 3. Der Beklagte macht schließlich geltend, hinsichtlich seiner Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten weiche die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München (ZUM-RD 2001, 561 Rn. 16 ff.; zustimmend Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 6b Fn. 46), der sich im Streitfall auch das Landgericht angeschlossen hatte, entfaltet die gegenüber einem Minderjährigen ausgesprochene Abmahnung ohne Zugang an den gesetzlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Wirkung (mit der Folge, dass die Abmahnung nicht wirksam ist und kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht). Das Berufungsgericht hat - ohne dies näher zu be- gründen - angenommen, die Entscheidung des Oberlandesgerichts München betreffe einen anderen Fall; im Übrigen habe die Mutter des Beklagten als seine gesetzliche Vertreterin von der Abmahnung Kenntnis erhalten. Es kann offenbleiben , ob hinsichtlich dieses Teils des Streitstoffs die Zulassungsgründe der Divergenz und der Grundsatzbedeutung gegeben sind. Der Wert der Beschwer durch diesen Teil des Streitstoffs beträgt nur 2.015,38 €. Da hinsichtlich der übrigen Teile des Streitstoffs keine Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt oder sonst ersichtlich sind, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde auch bei Vorliegen eines Zulassungsgrundes hinsichtlich dieses Teils des Streitstoffs nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327).
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2009 - 12 O 470/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2010 - I-20 U 171/09 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.