Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2011 - BLw 8/11

published on 17/10/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2011 - BLw 8/11
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Amtsgericht Meiningen, Lw 2/06, 23/09/2010
Thüringer Oberlandesgericht, U 904/10, 12/05/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 8/11
vom
17. Oktober 2011
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober
2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Mai 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.000 €.

Gründe:


I.


1
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Oktober 2005 kaufte die Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 1 landwirtschaftliche Grundstücke und Waldflächen mit einer Gesamtgröße von 10,2729 ha für 17.000 €. Die Beteiligte zu 4 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus.
2
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 offenbar die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - und die Genehmigung des Kaufvertrags erreichen.

II.


3
1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
4
2. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
5
3. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
6
a) Die Antragstellerin entnimmt der angefochtenen Entscheidung den abstrakten Rechtssatz, dass auch Waldgrundstücke (forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) den Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes im Rahmen des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegen könnten. Diesen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht jedoch nicht aufgestellt; es hat lediglich nicht beachtet , dass Gegenstand des Kaufvertrags auch Waldflächen sind. Damit fehlt es an der Darlegung einer Divergenz in dem oben dargestellten Sinn zu der von der Antragstellerin genannten Senatsentscheidung vom 28. April 2006 (BLw 32/05, AuR 2007, 55).
7
b) Auch eine Divergenz zu dem von der Antragstellerin ebenfalls genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. September1996 (AgrarR 1997, 26) ist nicht dargelegt. Die Antragstellerin benennt weder einen Rechtssatz in der Vergleichsentscheidung noch einen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung.
8
c) Dasselbe gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin ebenfalls angeführte Senatsentscheidung vom 26. November 2010 (BLw 14/08, AuR 2011,

287).


9
d) Die übrigen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung haben nichts mit der Darlegung einer Divergenz, die zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde führen können, zu tun. Die Beteiligte zu 1 wirft dem Beschwerdegericht lediglich Rechtsanwendungsfehler vor, die eine - nicht eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde begründen sollen.

III.


10
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 23.09.2010 - Lw 2/06 -
OLG Jena, Entscheidung vom 12.05.2011 - Lw U 904/10 -
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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.