Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2004 - BLw 34/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Antrag "nach den §§ 36, 44, 28 Abs. 2 LwAnpG" gestellt und hierzu vorgetragen, er sei Erbe seines Vaters, der LPG-Mitglied gewesen sei. Neben einem Hinweis auf ein weiteres Verfahren bei dem Landwirtschaftsgericht enthält der Schriftsatz keinen weiteren Sachvortrag. Nach einem Hinweis des Landwirtschaftsgerichts auf die Notwendigkeit, einen konkreten Sachantrag zu stellen, hat sich für ihn ein
Verfahrensbevollmächtigter gemeldet, der eine Verbindung mit dem Parallelverfahren beantragt und den Antrag gestellt hat: "Es ist stufenweise vorzugehen. In der ersten Stufe ist die Antragsgegnerin zur Auskunft verpflichtet. In der zweiten Stufe wird sodann Zahlungsantrag gestellt, der bisher nicht beziffert werden kann". Das Landwirtschaftsgericht hat daraufhin den Hinweis erteilt, daß die Verfahren nicht verbunden würden, und eine Frist zur Stellung eines konkreten Sachantrags gesetzt, die der Antragsteller hat verstreichen lassen. Sodann hat es den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist weder weiter vorgetragen, noch einen Sachantrag, noch einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht oder an das Landwirtschaftsgericht erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, das Rechtsmittel als un- zulässig zu verwerfen, weil dessen Ziel nicht erkennbar sei, hält einer rechtlichen Prüfung stand.
Allerdings bedarf die sofortige Beschwerde weder einer Begründung noch der Stellung besonderer Anträge (Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 69). Gleichwohl muß der Rechtsmittelführer, wie bei jedem Rechtsmittel, auch im Verfahren in Landwirtschaftssachen deutlich machen, welches Ziel er verfolgt. Sonst kann das Rechtsmittelgericht seiner Aufgabe, die angefochtene Entscheidung im Rahmen des Begehrens des Rechtsmittelführers zu überprüfen , nicht nachkommen.
Zwar wird man im allgemeinen aus dem Umstand der Anfechtung selbst darauf schließen können, daß der Rechtsmittelführer sich gegen den Bestand der angefochtenen Entscheidung wendet. Ohne nähere Angaben bleibt aber schon offen, ob er die Aufhebung und Zurückverweisung oder eine abändernde Sachentscheidung erstrebt. Beide Rechtsfolgen kann das Beschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen aussprechen (Barnstedt/Steffen, § 22 Rdn. 185). Eine sachgerechte Beurteilung, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Sachentscheidung möglich oder geboten ist, kann es hingegen nur treffen, wenn aus den Sachanträgen oder zumindest aus den sachlichen Ausführungen das Ziel der Rechtsverfolgung deutlich wird. Daran ändert der Umstand , daß das Verfahren den Regeln des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes und den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt (§ 9 LwVG), nichts. Der danach geltende Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht von der Notwendigkeit, Sachverhalt und Ziel der Rechtsverfolgung darzulegen. Gerade wenn es - wie offen-
sichtlich hier - um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Landwirt- schaftsanpassungsgesetz geht, gelten in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung zu stellen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 4. November 1994, BLw 43/94, DtZ 1996, 60; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87, 88).
Daran fehlt es im konkreten Fall. Im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht ist nur erkennbar geworden, daß es um Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und um einen im Wege des Stufenantrags zu verfolgenden Auskunftsanspruch geht. Der Antragsteller hat aber - trotz entsprechenden Hinweises - keinen konkreten Sachantrag gestellt und auch ansonsten nicht deutlich gemacht, über welches Rechtsverhältnis oder welche Abrechnungssituation er welche konkrete Auskunft verlangt. Dies genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Beschwerdeverfahren hat er ebenfalls davon abgesehen, Sachanträge zu stellen oder weitere Sachangaben zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist , daß klar zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Passivlegitimation der Antragsgegnerin habe geprüft werden müssen, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Die Passivlegitimation ist stets zu prüfen. Sie kann aber nicht losgelöst von einem konkreten Anspruch festgestellt oder verneint werden. Ihre Prüfung setzt einen Sachantrag oder ein Vorbringen voraus, aus dem ein Sachantrag erschlossen werden kann.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sei wegen fehlender Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern unwirksam, übersieht sie § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
- 1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen. - 2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen. - 3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.