Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2007 - BLw 25/06

published on 27/04/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2007 - BLw 25/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Passau, 1 XV 9/05, 11/01/2006
Oberlandesgericht München, U 2091/06, 28/07/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 25/06
vom
27. April 2007
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die mit dem Systemwechsel der Agrarförderung (GAP-Reform) für den Verpächter
von Ackerland verbundenen Nachteile rechtfertigen es - für sich genommen - nicht,
Altverträge nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Weise anzupassen, dass der Pächter
verpflichtet wird, zugewiesene Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages
an den Verpächter abzutreten.
BGH, Beschl. v. 27. April 2007 - BLw 25/06 - OLG München
AGPassau
wegen Anpassung eines Landpachtvertrages
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und
Kreye

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 4.000 € beträgt und die Kostenentscheidung in dem Schluss-Urteil des Amtsgerichts Passau - Landwirtschaftsgericht - vom 11. Januar 2006 wie folgt abgeändert wird: Der Beteiligte zu 1 (Kläger) trägt die Gerichtskosten, die durch das Verfahren auf Anpassung des Landpachtvertrages entstanden sind. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Von den Kosten des (übrigen) Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.

Gründe:


I.


1
Mit Vertrag vom 1. April 1998 verpachtete der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 Ackerland. Das Pachtverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. März 2007 beendet.
2
Der Beteiligte zu 1 hat vor dem Landwirtschaftsgericht gegen den Beteiligten zu 2 Klage auf Zahlung von rückständigen Pachtzinsen sowie auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Inhalts erhoben, die diesem nach Art. 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesenen Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtvertrages an ihn, den Beteiligten zu 1, abzutreten.
3
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Zahlungsantrag durch Teilurteil stattgegeben und die Klage im Übrigen durch Schlussurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung des Beteiligten zu 1, mit der er den Antrag auf Abtretung der Zahlungsansprüche auch im Wege der Vertragsanpassung nach den Regeln der Änderung der Geschäftsgrundlage geltend gemacht hat, als sofortige Beschwerde behandelt und diese zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Abtretung von Zahlungsansprüchen (Ackerlandprämien ), bzw. auf entsprechende Vertragsanpassung, weiter.

II.


4
Das Beschwerdegericht meint, der Antrag des Klägers, gerichtet auf eine inhaltliche Änderung des Landpachtvertrages, habe nicht im Prozessverfahren, sondern nach § 1 Nr. 1, § 9 LwVG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung habe der Beteiligte zu 1 indes gegen das formell unrichtige, nämlich im Prozessverfahren erlassene Schlussurteil Berufung einlegen können. Zu entscheiden sei darüber aber in dem Verfahren, das bei richtiger Sachbehandlung einzuschlagen gewesen wäre, also durch Beschluss.
5
Die danach anzunehmende sofortige Beschwerde sei unbegründet. Ein Anspruch aus § 596 Abs. 1 BGB gegen den Beteiligten zu 2 auf Herausgabe der diesem zugeteilten Zahlungsansprüche bestehe nicht. Die nach der GAPReform neu geregelten "EU-Direktzahlungen" stellten keine Rechte dar, die zum Zustand der Pachtsache in einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gehörten. Der Beteiligte zu 1 könne auch nicht nach § 593 Abs. 1, 4 BGB verlangen, dass der Pachtvertrag um eine Verpflichtung zur Abtretung der Zahlungsansprüche ergänzt werde. Dass eine wesentliche Änderung der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Verhältnisse eingetreten sei, sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen.

III.


6
1. Die auf dem Meistbegünstigungsprinzip beruhende Verfahrensweise des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Senatsrechtsprechung (BGHZ 115, 162, 165) und trifft auch in der Sache zu, da über den auf § 593 BGB gestützten Anspruch nach § 1 Nr. 1 LwVG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist.
7
2. Die nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
8
a) Soweit das Beschwerdegericht einen Anspruch des Beteiligten zu 1 unmittelbar auf Abtretung von Zahlungsansprüchen nach § 596 Abs. 1 BGB verneint hat, entspricht dies der - allerdings erst nach dessen Entscheidung ergangenen - Senatsrechtsprechung (Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94; ebenso Senatsurt. vom selben Tage, LwZR 3/06, AuR 2007, 48). Auf die Begründung dort wird verwiesen. Die Rechtsbeschwerde gibt keine Veranlassung, davon abzurücken.
9
b) Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen ebenfalls nicht vor.
10
aa) Eine Änderung des Vertrages kann nach dieser Vorschrift verlangt werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festlegung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nach Abschluss des Pachtvertrags nachhaltig so geändert haben, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind. Ob eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse stattgefunden hat, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art beantworten, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pachtland unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen (st. Senatsrechtsprechung, BGHZ 134, 158, 161 f. m.w.N.).
11
bb) Dem Beschwerdegericht ist zuzustimmen, dass solche Umstände dem Vortrag des Beteiligten zu 1 nicht zu entnehmen sind. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass unbeschadet des Grundsatzes der Amtsermittlung nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen sind, die nach der Tatsachendarstellung der Partei, die die Anpassung des Vertrages anstrebt, eine solche Anpassung rechtfertigen können. Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit die Beteiligten nämlich nicht von der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Von dem Gericht kann nicht erwartet werden, dass es unabhängig vom Vortrag der Beteiligten allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht (BGHZ 16, 378, 383; Senat, Beschl. v. 29. April 2005, BLw 21/04, NJW-RR 2005, 1445, 1446).
12
(1) Im Wesentlichen hat sich der Beteiligte zu 1 darauf berufen, dass er bei einem Verkauf der verpachteten Grundstücke nach dem Ende der Pachtzeit einen Mehrerlös von 6.500 € erzielen könne, wenn er dem Käufer auch entsprechende Zahlungsansprüche übertragen könne. Daraus kann - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - für eine Vertragsanpassung nichts hergeleitet werden. Es ist schon nicht ersichtlich, wieso die Höhe eines Verkaufserlöses Bedeutung für die Festsetzung der Vertragsleistungen des Pachtvertrages gehabt haben sollte. Jedenfalls verweist die Rechtsbeschwerde nicht auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen, der einen solchen Zusammenhang aufzeigt. Vorstellbar ist allenfalls, dass das Pachtland durch die veränderten Subventionsverhältnisse einen Wertverlust erlitten hat. Dazu findet sich nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts indes kein Vortrag des Beteiligten zu 1. Aber auch wenn man von einem Wertverlust ausginge, hätte das nicht automatisch nachhaltige Veränderungen der Verhältnisse des Pachtvertrages zur Folge, und vor allem nicht, dass dadurch die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten wären. Das hängt, worauf das Beschwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, von der marktwirtschaftlichen Entwicklung ab. Auch dazu fehlt Vortrag des Beteiligten zu 1.
13
(2) Der pauschale Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die "gravierende Änderung der Prämienregelung", durch die der Verpächter "massiv beeinträchtigt" werde, vermag eine Vertragsanpassung ebenso wenig zu begründen. Der EG-Verordnungsgeber hat sich für eine grundsätzliche Neuregelung der Agrarsubventionen durch eine produktionsunabhängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung entschieden, die eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers darstellt (dazu Senat, Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94, 96). Für die Grundstückseigentümer und Verpächter mag damit der Nachteil verbunden sein, dass sie bei Veräußerungen des Ackerlands nicht die Preise erzielen, die sie erzielen könnten, wenn sie zugleich über die Subventionen verfügen könnten , sei es, dass sie selbst Adressaten der Zahlungsansprüche wären, sei es, dass diese ihnen bei Pachtende zufielen. Diese mit dem Systemwechsel der Agrarförderung verbundenen Nachteile sind jedoch hinzunehmen. Sie rechtfertigen es nicht, durch die Anwendung von § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB auf alle Altverträge die GAP-Reform und die darauf beruhende Neuregelung der Agrarsubventionen , die zudem selbst besondere Verpächterschutzvorschriften für Härtefälle bereit hält, aus den Angeln zu heben (vgl. - zum Kleingartenrecht - BGH, Urt. v. 29. Juni 1995, III ZR 99/94, NJW-RR 1996, 142, 143).
14
(3) Darin liegt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, kein Verstoß gegen Art. 14 GG. Ansprüche auf staatliche oder überstaatliche Fördermittel , deren Übertragung der Beteiligte zu 1 begehrt, sind nicht Eigentum im Sinne von Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 97, 67, 83; BVerfG NVwZ 2002, 197). Dass sein Ackerland durch die Neuregelung der Agrarförderung in einer von Art. 14 GG geschützten Weise entwertet wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

IV.


15
1. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist abzuändern. Sie muss so ausfallen, wie sie bei richtiger Sachbehandlung - nach Trennung der Verfahren - hätte ergehen müssen.
16
Danach hat der Beteiligte zu 1 hinsichtlich des nach § 1 Abs. 1 LwVG zu beurteilenden Antrags zwar nach § 44 Abs. 1 LwVG die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 2 findet aber insoweit - dem Grundsatz entsprechend (vgl. § 45 Abs. 1 LwVG) - nicht statt. Hinsichtlich des nach Zivilprozessrecht zu behandelnden Antrags bleibt es in der Sache bei der nicht angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Allerdings muss die Kostenverteilung rechnerisch an den für diesen Antrag verbliebenen Streitwert angepasst werden.
17
2. Der Gegenstandswert für den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandelnden Antrag beträgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 b LwVG 4.000 €, und zwar für alle Instanzen.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Passau, Entscheidung vom 11.01.2006 - 1 XV 9/05 -
OLG München, Entscheidung vom 28.07.2006 - 1 Lw U 2091/06 -
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüch

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüch

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so
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Annotations

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.