Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 24/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 281.385 ?
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 22. April 1999 kaufte der Beteiligte zu 3, ein Vollerwerbslandwirt, von dem Beteiligten zu 2 im Grundbuch von S. , Blatt 0043, eingetragene landwirtschaftliche Flächen in einer Größe von rund 48 ha, darunter Flächen in einer Größe von 13,7585 ha, an denen dem Beteiligten zu 1 ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt ist.
Mit Schreiben vom 1. September 1999 übte der Beteiligte zu 1, der selbst nicht Landwirt ist, das Vorkaufsrecht an diesen Flächen mit der Erklärung aus, daû er sie für seinen Schwiegersohn, den Landwirt H. K. , und seine Tochter erwerbe, an die er das Land verpachten wolle.
Die Genehmigungsbehörde, das Amt für ländliche Räume L. , verlängerte mit Zwischenbescheid vom 14. September 1999 die Entscheidungsfrist nach § 6 Abs. 1 GrdstVG bis zum 8. November 1999 und teilte mit Bescheid vom 3. November 1999 mit, daû die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH in ihrer Eigenschaft als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen mit Erklärung vom 29. Oktober 1999 ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt habe, um die Flächen sodann an den Beteiligten zu 3 weiterzuveräuûern. Es führte weiter aus, daû die Genehmigung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 zwischen diesem und dem Beteiligten zu 2 zustande gekommenen Grundstückskaufvertrages nach § 9 Abs. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel der behördlichen Genehmigung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zustande gekommenen Vertrages. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag durch Urteil abgewiesen. Die als sofortige Beschwerde behandelte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hält die Einwendungen des Beteiligten zu 1 gegen das von der Schleswig-Holsteinischen Landgesellschaft mbH ausgeübte Vorkaufsrecht nach § 10 RSG nicht für begründet. Der durch Ausübung des Vorkaufsrechts seitens des Beteiligten zu 1 zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2 angestrebte Grundstückskaufvertrag hätte nämlich nicht genehmigt werden können, da dies eine ungesunde Bodenverteilung zur Folge haben würde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG).
Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
1. Soweit der Beteiligte zu 1 anmerkt, daû ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2 mangels Genehmigung des Ursprungsvertrages zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 nach § 2 GrdstVG noch gar nicht zustande gekommen gewesen sei, als die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH ihr Vorkaufsrecht nach § 4 RSG ausgeübt habe, vermag dies - die Richtigkeit unterstellt - der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a) Unklar ist schon die Zielrichtung dieses Einwands. Denn das vorliegende Verfahren betrifft lediglich Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daû die Veräuûerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre (§ 10 RSG). Eine solche Einwendung stellt das Vorbringen indes nicht dar.
b) Im übrigen ist der Einwand aber auch in der Sache nicht berechtigt. Weder die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beteiligten zu 1 noch die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH setzen voraus, daû der Ursprungsvertrag zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 zuvor nach § 2 GrdstVG genehmigt wurde.
Zwar erlangt der Vertrag erst durch diese Genehmigung die volle Wirksamkeit. Der Vorkaufsberechtigte kann jedoch bereits vorher von seinem Vorkaufsrecht mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt Gebrauch machen (BGH, Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 89/97, NJW 1998, 2352). Infolgedessen konnte der Beteiligte zu 1 sein rechtsgeschäftliches Vorkaufsrecht ausüben. Die Wirksamkeit hing allerdings davon ab, daû sowohl der Vertrag zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 als auch der nach § 505 Abs. 2 BGB zustande gekommene Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 genehmigt wurden.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH bezieht sich auf den nach § 505 Abs. 2 BGB möglicherweise wirksam werdenden Vertrag zwischen den Beteiligten zu 1 und 2. Daû die Genehmigung dieses Vertrages nicht Voraussetzung für die Ausübung ist, ergibt sich schon aus §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 12 RSG. Doch bedarf es auch nicht der vorherigen Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 2 und 3. Denn wenn man dem Beteiligten zu 1 die Ausübung seines Vorkaufsrechts vor der Genehmigung des das Vorkaufsrecht auslösenden Vertrages erlaubt, ist es nur folgerichtig, wenn man für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz, das wiederum an den Vertrag anknüpft, den der rechtsgeschäftlich Vorkaufsberechtigte anstrebt, keine darüber hinausgehenden Anforderungen stellt.
2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es eine Genehmigungsfähigkeit eines Grundstückskaufvertrages zwischen dem Beteiligten zu 1 und 2 nach §§ 9 bis 11 GrdstVG verneint hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
Es ist zwar richtig, daû die Rechtsposition, die der Beteiligte zu 1 durch Ausübung des Vorkaufsrechts erworben hat, frei übertragbar ist (vgl. RGZ 163, 142, 154). Das führt im konkreten Fall aber - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht dazu, daû bei der Beurteilung, ob die Versagungsgründe des § 9 GrdstVG vorliegen, auf die Verhältnisse von Schwiegersohn und Tochter des Beteiligten zu 1 abzustellen wäre. Der Beteiligte zu 1 hat diese nämlich nicht in seine Rechtsposition als Berechtigter nach Ausübung des Vorkaufsrechts einrücken lassen, sondern lediglich geltend gemacht, er wolle die Flächen an sie langfristig weiterverpachten und/oder sich erbvertraglich verpflichten, sie ihnen zuzuwenden.
Richtig ist ferner, daû der Umstand, daû der Beteiligte zu 1 nicht selbst Landwirt ist, nicht generell einer Genehmigung nach § 2 GrdstVG entgegensteht. Das hat das Beschwerdegericht aber auch nicht angenommen. Es hat vielmehr - im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 112, 86 ff; 116, 348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249, 250) - im wesentlichen darauf abgehoben, daû mit dem Beteiligten zu 3 ein erwerbsbereiter und -fähiger Inhaber eines leistungsfähigen Hofes bereit steht, der auf den konkreten Landerwerb dringend angewiesen ist, und daû demgegenüber schützenswerte Interessen des Beteiligten zu 1 von einigem Gewicht
nicht erkennbar sind. Es hat dabei auch mit zutreffender Begründung die Möglichkeit verneint, den Versagungsgrund des §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG durch eine Auflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GrdstVG auszuräumen. Das wird von der Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch hingenommen. Soweit sie in diesem Zusammenhang hingegen wiederum darauf abstellen möchte, daû der Beteiligte zu 1 schon bei Ausübung des Vorkaufsrechts einen Vollerwerbslandwirt in die mit der Ausübung erlangte Rechtsstellung habe eintreten lassen wollen, so steht dem entgegen, daû dies - wie ausgeführt - gerade nicht der Fall war. Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht allein für wesentlich erachtet , daû der Beteiligte zu 1 im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH nicht einem Volloder Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt werden kann (vgl. auch BGHZ 116, 348, 351).
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe bei der Abwägung den Vortrag des Beteiligten zu 1 unberücksichtigt gelassen, daû der Beteiligte zu 3 eigene Flächen an den Sohn verpachtet habe, bleibt sie im Ergebnis erfolglos. Das läût nämlich die vom Beschwerdegericht festgestellte Notwendigkeit, die betriebseigenen Flächen durch Zuerwerb der hier betroffenen Flurstücke aufzustocken, nicht entfallen. Auch kann dem Beteiligten zu 3 nicht entgegengehalten werden, er habe diese Situation durch die Verpachtung an seinen Sohn ohne Not selbst herbeigeführt. Der Beteiligte zu 3 hat nämlich
für die Verpachtung, die in keinem Zusammenhang mit dem jetzt getätigten Zukauf steht, nachvollziehbare Gründe vorgebracht (gleitende Nachfolgeregelung ; enge Verzahnung mit der eigenen Bewirtschaftung).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
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Annotations
(1) Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einem Monat nach Eingang des Antrags und der Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 herbeizuführen, so ist vor Ablauf der Frist dem Veräußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid verlängert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate.
(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht binnen der in Absatz 1 genannten Frist die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung nach § 9 oder im Falle des § 7 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts dem Veräußerer zustellt.
(3) Ist die Entscheidung über die Genehmigung oder die Genehmigung durch Fristablauf unanfechtbar geworden, so hat die Genehmigungsbehörde hierüber auf Antrag ein Zeugnis zu erteilen.
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder - 2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder - 3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
- 1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; - 2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; - 3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; - 4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder - 2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder - 3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
- 1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; - 2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; - 3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; - 4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
- 1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; - 2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht; - 3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.
(3) Die Länder können
- 1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären; - 2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf; - 3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.
(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.
(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder - 2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder - 3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
- 1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; - 2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; - 3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; - 4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.
(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
- 1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; - 2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht; - 3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.
(3) Die Länder können
- 1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären; - 2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf; - 3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,
- 1.
die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst, - 2.
die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur Forderung der Leistung berechtigt und - 3.
bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen kann: - a)
Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reiseanbieter, - b)
die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu berufen.
(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:
- 1.
eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugt ist, und - 2.
ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen, ungleich behandelt.
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder - 2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder - 3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
- 1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; - 2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; - 3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; - 4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.
(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich
- 1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; - 2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht; - 3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.
(3) Die Länder können
- 1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären; - 2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf; - 3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.
(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß
- 1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder - 2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder - 3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung
- 1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde; - 2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird; - 3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint; - 4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.
(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.
(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.
(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,
- 1.
das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten; - 2.
das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern; - 3.
an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht; - 4.
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften.
(2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.