Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 13/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für dieses Verfahren beträgt 20.427 €.
Gründe:
I.
Die Antragsteller machen aus eigenem und aus abgetrete nem Recht gegen die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Auskunftsanträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie zuletzt beantragt haben, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.220 € an den Antragsteller zu 1 und von 20.427 € an die Antragstellerin zu 2 zu verpflichten, ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1 erfolglos geblieben. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 hat das Oberlandesgericht - Land-wirtschaftssenat - den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Antragstel lerin zu 2 beantragt , will die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts erreichen.
II.
1. Als Nichtzulassungsbeschwerde ist das Rechtsmittel nicht stat thaft, weil das Gesetz diese Beschwerde in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG) nicht vorsieht.
2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher Senat, BGHZ 89, 149 ff.).
a) Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbeschluss vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, RdL 2000, 233) und von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg (AgrarR 2001, 260) und Jena (AgrarR 2002, 262) abgewichen, indem es die Wirksamkeit der von der Antragstellerin zu 2 unterzeichneten Abfindungsvereinbarung verneint habe. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten
Rechtssatz auf, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält die Antragsgegnerin die Auffassung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
b) Soweit die Antragsgegnerin die Einlegung der sofo rtigen Beschwerde der Antragstellerin zu 2 für unwirksam, den Übergang von dem Auskunfts- auf den Zahlungsantrag in der zweiten Instanz für unzulässig, den Zahlungsantrag für nicht ausreichend bestimmt und die Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht für unzulässig hält, lässt das alles nicht erkennen, worin die Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegen soll. In Wahrheit versucht die Antragsgegnerin nur, vermeintliche Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. Das bleibt hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von vornherein ohne Erfolg (siehe vorstehend a)).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obw ohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger Lemke Czub
Annotations
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
- 1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen. - 2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen. - 3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.