Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2012 - BLw 1/12

published on 17/10/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2012 - BLw 1/12
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Amtsgericht Meiningen, Lw 16/11, 27/10/2011
Thüringer Oberlandesgericht, U 14/12, 26/03/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 1/12
vom
17. Oktober 2012
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LwVG § 9; FamFG § 70
Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch in den in § 9 LwVG bezeichneten
Angelegenheiten nur noch mit der Rechtsbeschwerde angreifbar;
das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit
oder wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist
nicht mehr gegeben.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - BLw 1/12 - OLG Jena
AG Meiningen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
17. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den Beteiligten zu 1 und zu 5 auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.500 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag verkaufte der Beteiligte zu 5 im März 2011 an den Beteiligten zu 1 zwei landwirtschaftliche Grundstücke in Thüringen zu ei- nem Preis von 20.500 €. Die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehörde) versagte die von dem Beteiligten zu 1 beantragte Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat auf die sofortige Beschwerde die Genehmigung zu dem Vertrag mit der Bedingung erteilt, dass die Parteien innerhalb einer von dem Beschwerdegericht gesetzten Frist einen angemessenen Kaufpreis vereinbaren, der nicht höher als 17.500 € sein dürfe. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
2
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2 (das der Genehmigungsbehörde übergeordnete Ministerium) einen von ihm als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt, mit dem er die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit beantragt.

II.

3
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
4
1. Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Deren Zulässigkeit ist, weil der Beteiligte zu 1 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Juni 2011 gestellt hat, gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG nach § 70 FamFG zu beurteilen; die frühere Sonderregelung für die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen in § 24 LwVG a.F. ist durch Art. 43 Nr. 6 FGG-RG aufgehoben worden (zu den Gründen des Gesetzgebers: BT-Drucks. 16/6308, S. 331). Danach ist eine Rechtsbeschwerde hier nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 70 Abs. 1 FamFG) und ein Fall der ohne Zulassung statthaften Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vorliegt.
5
2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist in den in § 9 LwVG bezeichneten Angelegenheiten nur noch mit der Rechtsbeschwerde angreifbar; das Rechtsmittel einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht mehr gegeben. Für den ge- setzlich nicht geregelten, in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch anerkannten Rechtsbehelf (BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 374 und vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, 398), ist neben dem neu geregelten Recht der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§§ 567 ff. ZPO und §§ 58 ff. FamFG) kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 137 und vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18 zu diesem Rechtsbehelf in den ZPO-Verfahren). Zudem verstieße die Zulassung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214, 215 und vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294, 295).
6
3. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels gegen eine richterliche Anordnung in einer Betreuungssache (BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06, BGHZ 171, 326 ff.). Dieses richtete sich gegen eine unanfechtbare richterliche Anordnung nach § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG (zur psychiatrischen Untersuchung des Betroffenen), die in existenzieller Weise in dessen höchstpersönliche Rechte eingriff. Darum geht es hier ersichtlich nicht. Gerichtliche Entscheidungen in den Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz sind weder grundsätzlich unanfechtbar noch greifen sie in höchstpersönliche Rechte der Betroffenen ein.

III.

7
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf §§ 33, 36 LwVG.
Stresemann Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 27.10.2011 - Lw 16/11 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.03.2012 - Lw U 14/12 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.