Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - BLw 11/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 448,53 €.
Gründe:
I.
G. B. war Mitglied der LPG T. -T. -R. (im folgenden: LPG), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, aus der er 1991, vor der Umwandlung, ausschied. Mit Vertrag vom 26. Dezember 2001 verpflichtete sich der Antragsteller gegenüber G. B. , dessen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen. Der Ertrag sollte hälftig geteilt werden. Dementsprechend trat G. B. seine Abfindungsansprüche am selben Tag an den Antragsteller ab.
Inhaltsgleiche Abreden traf der Antragsteller Ende De zember 2001 mit 19 weiteren ehemaligen Mitgliedern der LPG oder deren Erben. Bereits 1995 hatte sich der Antragsteller Ansprüche eines LPG-Mitglieds abtreten lassen und diese gegenüber der Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht.
Aus abgetretenem Recht von G. B. hat der Antragsteller zunächst Zahlung von 1.660,60 € nebst Zinsen von der Antragsgegnerin verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem auf Zahlung von 587,17 € nebst Zinsen reduzierten Antrag in Höhe von 448,53 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht hält die Abtretung des Abfindungsa nspruchs vonG. B. gegen die Antragsgegnerin gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG an den Antragsteller für wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei nicht gegeben, da der Antragsteller nicht geschäftsmäßig gehandelt habe. Dieser könne daher den nach Grund und in der zuerkannten Höhe unstreitigen Anspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen.
III.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung sta nd. 1. Daß G. B. infolge se ines Ausscheidens aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gegen diese einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG in Höhe von 448,53 € zusteht, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Rechtsfehler sind dem Beschwerdegericht, das sich bei der Berechnung des Anspruchs auf die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gestützt hat, auch nicht unterlaufen.
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich allein gegen die Auf fassung des Beschwerdegerichts, die Abtretungsvereinbarung stelle keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar und sei daher wirksam. Dies ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Allerdings stellt die Einziehung abgetretener Ford erungen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, ohne Erlaubnis nicht betrieben werden darf. Daß der Antragsteller im konkreten Fall an dem eingezogenen Betrag hälftig beteiligt werden sollte, macht das Geschäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit des Zessionars. Darin liegt lediglich die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 100; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 50), ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts.
b) Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei ein geschäftsmäßiges Handeln des Antragstellers verneint.
aa) Mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit soll nicht al lgemein ein irgendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfaßt, sondern die erlaubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vereinzelten Sonderfällen abgegrenzt werden von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2000, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Geschäftsmäßig handelt deshalb nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756 f.). Denn das Gesetz will zum Schutz der Rechtsuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß die geschäftsmäßige, insbesondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (BVerfG, NJW 2002, 1190; BGHZ 62, 234, 240; BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 18; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 11, jeweils mit weiteren Nachw.).
bb) Erforderlich ist danach die Feststellung, daß der A ntragsteller die Absicht hatte, über die ihm Ende Dezember 2001 abgetretenen Ansprüche von insgesamt 20 ehemaligen LPG-Mitgliedern hinaus zukünftig weitere Forderungen für Dritte einzuziehen. Eine solche Absicht folgt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht allein zwingend daraus, daß der Antragsteller mit den Zedenten jeweils ein erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart hat. Eine
solche Honorarvereinbarung kann zwar, je nach den Umständen des Einzelfalls , für die Annahme einer Wiederholungsabsicht und damit für das Vorliegen geschäftsmäßigen Handelns ausreichen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 104; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 61). Anders ist es jedoch dann, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn die Inkassotätigkeit, wie hier, für einen größeren Personenkreis erfolgen soll (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757) oder wenn der übernommene Forderungsbestand einen erheblichen Umfang hat, wie die Rechtsbeschwerde, allerdings ohne daß dem Feststellungen des Beschwerdegerichts zugrunde liegen oder verfahrensfehlerhaft unterblieben wären, geltend macht (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1216; OLG München, NJW-RR 1994, 1138).
cc) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Beschwerdegerichts , daß die Abtretungen Ausnahmecharakter haben, weil sie von vornherein auf einen engen Personenkreis und einen fest umrissenen Forderungsbestand begrenzt und deshalb nicht auf Wiederholung angelegt waren. Zumindest sind sie als mögliche tatrichterliche Würdigung (vgl. BGHZ 148, 313, 318) fehlerfrei und damit von der Rechtsbeschwerde hinzunehmen.
Der Ausnahmecharakter ergibt sich daraus, daß die Abtret ungen den Antragsteller in die Lage versetzen sollten, gegen die Antragsgegnerin gerichtete Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vor deren vermeintlicher Verjährung am 31. Dezember 2001 gerichtlich geltend zu machen. Waren nach Auffassung des Antragstellers derartige Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar, dann besteht kein zwingender Grund für die Annahme, er habe vor, - wie bereits einmal in der Vergangenheit - auch in Zukunft entsprechende Forderungen anderer ehemaliger LPG-Mitglieder einzuziehen. Es sind weder Anhaltspunkte festgestellt noch verweist die Rechtsbeschwerde auf entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin , daß der Antragsteller eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf unverjährte Ansprüche mit anderem Inhalt oder gegen andere Schuldner beabsichtigt haben könnte. Es ging allein um Ansprüche gegen die Antragsgegnerin. Dies belegt zusätzlich das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, daß sich der Antragsteller bei der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche die Kenntnisse habe nutzbar machen wollen, die er bei der gerichtlichen Geltendmachung der bereits im Jahr 1995 abgetretenen Forderung erlangt gehabt habe. Diese Kenntnisse , insbesondere über das für die Verteilung zugrunde zu legende Eigenkapital , waren nämlich - von wenigen allgemeinen Erfahrungen im Landwirtschaftsanpassungsrecht abgesehen - ausschließlich für das Bestehen und die Höhe von Abfindungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin von Bedeutung.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragste ller sei mit den Zedenten weder verwandtschaftlich noch freundschaftlich verbunden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerde verweist auch nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen hierzu. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann neuer Sachvortrag indes nicht einge-
führt werden. Unabhängig davon wäre der Umstand fehlender persönlicher Beziehungen zwischen Zedenten und Zessionar auch unerheblich. Dabei kann offen bleiben, ob darin nicht gerade ein Indiz für die Absicht zu sehen ist, die rechtsbesorgende Tätigkeit bei Bedarf zu wiederholen (so Gross, AnwBl. 1989, 155 f.; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 106; dagegen Henssler /Prütting/Weth, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 39). Jedenfalls setzt die Verneinung der Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig voraus, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen des Bestehens enger persönlicher Beziehungen aus Gefälligkeit erfolgt (OLG München, NJW-RR 1994, 1138). Vielmehr kann es an einer Wiederholungsabsicht aus unterschiedlichen Gründen fehlen, vor allem dann, wenn die rechtsbesorgende Tätigkeit, wie offensichtlich hier, nicht beruflich veranlaßt ist und es an einem entsprechenden an die Allgemeinheit gerichteten Angebot fehlt (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215).
Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine Entscheidung des OLG Dresden (NL-BzAR 2003, 343) stützt, die die Einziehung abgetretener Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als geschäftsmäßige Rechtsbesorgung qualifiziert hat, übersieht sie die Unterschiede zum vorliegenden Fall. Zum einen spielten die Gesichtspunkte einer möglichen Verjährung der abgetretenen Ansprüche und einer Verwertung in früheren Verfahren gewonnener Erkenntnisse für die Entscheidung des OLG Dresden keine Rolle. Zum anderen hatte sich der Antragsteller in jenem Verfahren als "Schicksalsgenosse" der LPG-Mitglieder bezeichnet, worin das OLG Dresden ein Indiz für seinen Willen gesehen hat, für einen unbestimmt großen Kreis ehemaliger LPG-Mitglieder rechtsbesorgend tätig zu werden. Hier ist solches nicht festgestellt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke
moreResultsText
Annotations
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
- 1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen. - 2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen. - 3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.