Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2020 - AK 63/19

published on 03/03/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2020 - AK 63/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 63/19
vom
3. März 2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord
ECLI:DE:BGH:2020:030320BAK63.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 3. März 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:


I.


1
Der Beschuldigte wurde am 26. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 27. Juni 2019 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 132/19) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe einem Mitbeschuldigten dazu Hilfe geleistet, den Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks Kassel, L. , heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB).
3
Mit Beschluss vom 22. August 2019 (StB 21/19) hat der Senat die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl verworfen und den Tatvorwurf dahin konkretisiert, dass der Beschuldigte die Tat des Mitbeschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit dadurch förderte, dass er diesen in seinem Willen, L. zu töten, bestärkte, indem er ihm - in enger freundschaftlicher Verbundenheit und dessen rechtsradikales Gedankengut teilend - etwa durch gemeinsame Unternehmungen, die fortlaufende Durchführung gemeinsamer Schießübungen, aber auch die Teilnahme an politischen Demonstrationen, Zuspruch und Sicherheit vermittelte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22. August 2019 Bezug genommen.
4
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat unter dem 12. Dezember 2019 die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt, nachdem der Generalbundesanwalt beantragt hatte, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Verteidigung ist auf deren ausdrücklichen Antrag eine Frist zur Stellungnahme bis 29. Februar 2020 eingeräumt worden.

II.


5
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und die Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
6
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Senats vom 22. August 2019 zur Last gelegten Tat weiterhin dringend verdächtig.
7
Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 22. August 2019. Die Gründe dieser Entscheidung gelten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung in diesem Haftprüfungsverfahren unvermindert fort.
8
Die zwischenzeitlich durchgeführten weiteren Ermittlungen des Generalbundesanwalts - insbesondere die neuerlichen Vernehmungen des Mitbeschuldigten vom 8. Januar und 5. Februar 2020 - haben den Tatverdacht nicht entkräftet. Es ist vielmehr nach wie vor hochwahrscheinlich, dass der Mitbeschuldigte L. zumindest aus niedrigen Beweggründen vorsätzlich erschoss und der Beschuldigte hierzu Beihilfe leistete. Zu den neuen Ermittlungsergebnissen gilt:
9
a) Nachdem der Mitbeschuldigte zunächst sein Geständnis aus seiner verantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019, L. wissentlich und willentlich erschossen zu haben, unter Verweis auf eine durch die Vernehmungsbeamten ausgeübte Drucksituation bzw. seine mangelnde Vernehmungsfähigkeit pauschal widerrufen hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 15), hat er in seinen weiteren Vernehmungen vom 8. Januar und 5. Februar 2020 das Tatgeschehen abweichend von seiner früheren Darstellung geschildert und bestritten, den Geschädigten erschossen zu haben. Er habe L. nicht allein, sondern zusammen mit dem Beschuldigten aufgesucht, um den Geschädigten einzuschüchtern, nicht um ihn zu töten. In Realisierung dieses Vorhabens habe der Beschuldigte,um auf L. "Eindruck" zu machen, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend einen im Eigentum des Mitbeschuldigten stehenden Revolver auf den Geschädigten angelegt und den Hahn gespannt. Im Rahmen eines dynami- schen Geschehens, innerhalb dessen L. unter anderem zweimal versucht haben soll, sich von dem Stuhl, auf dem er saß, aufzurichten, indes von dem Mitbeschuldigten dorthin zurückgedrückt worden sei, habe sich versehentlich der tödliche Schuss gelöst.
10
b) Auch unter Berücksichtigung der geänderten Einlassung des Mitbeschuldigten besteht im derzeitigen Ermittlungsstadium weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich das Geschehen so zugetragen hat wie durch den Mitbeschuldigten in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 geschildert.
11
aa) So fügt sich das Geständnis des Mitbeschuldigten, L. wissentlich und willentlich erschossen zu haben, in die Spurenlage am Tatort ein. Denn an der Tatwaffe und der darin befindlichen Munition wurde ausschließlich DNA des Mitbeschuldigten, nicht auch solche des Beschuldigten festgestellt. Ferner steht die ursprüngliche Darstellung, der Mitbeschuldigte sei unbemerkt an den Geschädigten herangetreten und habe gezielt geschossen, in Einklang mit dem Obduktionsergebnis. Danach verlief der Schusskanal des todesursächlichen Schädel-Hirn-Durchschusses nahezu horizontal in Höhe der Unterränder beider Hinterhauptlappen. Das von dem Mitbeschuldigten später geschilderte dynamische Geschehen vermag diesen objektiven Befund ungleich schwerer zu erklären. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Getötete nach Angaben eines Zeugen auch nach der Tat noch eine nur an der Spitze leicht angebrannte Zigarette in der Hand hielt.
12
bb) Der Mitbeschuldigte war nach seiner insoweit konstanten Aussage darauf bedacht, das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Aus diesem Grund seien für die Autofahrt zum Tatort "Tarnkennzeichen" benutzt worden, was einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt. Diese planvolle Vorgehensweise steht in Ein- klang mit bei dem Mitbeschuldigten sichergestellten "Vorsichts-Regeln", die aus dessen Sicht bei der Begehung von Straftaten zu beachten seien. Demgegenüber schildert der Mitbeschuldigte aber auch, er und der Beschuldigte seien dem später Getöteten unmaskiert gegenübergetreten. Diese Vorgehensweise lässt sich schwer mit dem Ansinnen, den Geschädigten nur einschüchtern zu wollen, in Einklang bringen, da so - anders als im Fall einer geplanten Tötung - die Gefahr einer Identifizierung durch das Tatopfer bestanden hätte.
13
cc) Auch hat der Mitbeschuldigte weder plausible Gründe für seine geänderte Einlassung, insbesondere den Umstand, dass er bislang die Mitwirkung des Beschuldigten verschwiegen und die Tat als eigene vorsätzliche Tötung gestanden hat, genannt, noch erklärt sich dies aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen.
14
Die zunächst zur Begründung des pauschalen Widerrufs seines Geständnisses vorgebrachten Aspekte (Druck durch Vernehmungsbeamte/mangelnde Vernehmungsfähigkeit) haben sich als haltlos erwiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - StB 21/19, juris Rn. 15).
15
Soweit der Mitbeschuldigte in seinen Vernehmungen vom 8. Januar und 5. Februar 2020 sein - aus seiner Sicht - falsches Geständnis auf eine Beeinflussung durch seinen früheren Verteidiger zurückgeführt hat, ist diese Einlassung bereits in sich unschlüssig. Denn die Behauptung, ihm sei von seinem früheren Verteidiger mit Blick auf die beim Tatopfer gesicherte DNA-Fremdspur, die dem Mitbeschuldigten zugeordnet werden kann, geraten worden, die Tat zu gestehen, erhellt nicht, warum er eine vorsätzliche Tötung eingeräumt hat, während sich nach seiner jetzigen Einlassung der tödliche Schuss versehentlich gelöst haben soll. Unklar bleibt auch, warum der Mitbeschuldigte zunächst die vermeintliche Beteiligung des Beschuldigten zwar am unmittelbaren Tatgeschehen verschwiegen, jedoch seine enge Verbindung zu diesem den Ermittlungsbehörden freiwillig offenbart hat. Ein insoweit - angeblich - durch seinen früheren Verteidiger ausgeübter Druck, wonach ihm in Aussicht gestellt worden sein soll, seine Familie werde Unterstützung erhalten, wenn er den Beschuldigten aus der Sache "raushalte", vermag dies nicht zu erklären. Überdies hat der frühere Verteidiger des Mitbeschuldigten in seiner Zeugenvernehmung vom 19. Februar 2020 das ihm angelastete Verhalten, für das nach derzeitigem Ermittlungsstand auch im Übrigen nichts spricht, in Abrede gestellt.
16
dd) Schließlich führt die geänderte Einlassung des Mitbeschuldigten - auch bei der vor diesem Hintergrund gebotenen kritischen Betrachtung - nicht dazu, dass dessen Angaben in Gänze, mithin auch seiner Einlassung vom 25. Juni 2019, kein Glauben geschenkt werden kann.
17
Die bisherigen Ermittlungsergebnisse erbringen nicht nur weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Mitbeschuldigte L. wissentlich und willentlich tötete (vgl. II.1. a) aa)), vielmehr stützen sie auch die Angaben des Mitbeschuldigten zu seiner Beziehung zum Beschuldigten und dessen Teilhabe am tatrelevanten Geschehen. Denn auch die ehemalige Lebensgefährtin des Beschuldigten hat eine enge Beziehung der beiden zueinander sowie die gemeinsame Teilnahme an Schießübungen und politischen Demonstrationen bekundet. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses vom 22. August 2019 (dort Rn. 16 und 17). Durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin bestehen im derzeitigen Ermittlungsstadium nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der durch die Verteidigung vorgetragenen Aspekte. Insbesondere differenziert die Zeugin klar zwischen der Wahrnehmung von Tatsachen und eigenen Schlüssen, die sie daraus zieht. So geht bereits aus ihrer ersten Vernehmung deutlich hervor, dass sie eine Einbindung des Beschuldigten in etwaige Anschlagspläne des Mitbeschuldigten lediglich aus der engen Freundschaft zwischen den beiden schlussfolgert ("ich gehe fest davon aus, ….Weil die waren so dicke Freunde"). Auch hat die Zeugin ausdrücklich klargestellt, dass sie gemeinsame Schießübungen im Schützenverein " " lediglich vermutet, weil der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte sich dort "immer" allein aufgehalten hätten. Diese Angabe der Zeugin wird jedoch durch die Auswertung der Schießkladde gestützt. Danach befand sich der Mitbeschuldigte zeitgleich mit dem Beschuldigten von Oktober 2016 bis Oktober 2018 fünf Mal gemeinsam am Schießstand. Zwar haben die vernommenen Zeugen aus dem Schützenverein "S. " die Aussage, der Mitbeschuldigte habe auch dort mit scharfen Waffen des Beschuldigten geschossen , nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigt, was gegen die Annahme der Zeugin spricht, "alle in S. beim Schützenverein" hätten dies gewusst. Jedoch schließt dies nicht aus, dass der Mitbeschuldigte, der - wie der Umstand, dass er sich in der Schießkladde des " " nicht durchwegs mit seinen richtigen Personalien eingetragen hat, zeigt - beim Schießen mit scharfen Waffen auf Verdeckung bedacht war, nicht auch in S. mit scharfen Waffen schoss. Denn keiner der Zeugen überwachte die Schießstände lückenlos. Eine Auswertung der Schießkladde aus S. (polizeilicher Vermerk vom 18. September 2019) ergibt vielmehr eine Anwesenheit des Mitbeschuldigten auf der Schießbahn.
18
Eine ins Einzelne gehende Glaubhaftigkeitsanalyse sowohl der Aussage der Zeugin als auch des Mitbeschuldigten bleibt letztlich einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten. Im jetzigen Stadium des Verfahrens ist sie weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 und StB StB 29/17, juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, juris Rn. 12).
19
2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.
20
Der Umfang und die Schwierigkeiten der Ermittlungen haben ein Urteil innerhalb von sechs Monaten seit der Inhaftierung des Beschuldigten noch nicht zugelassen. Die vorläufigen Ermittlungsakten umfassen derzeit 191 Aktenbände. Der Generalbundesanwalt hat insgesamt mindestens 342 Zeugenvernehmungen und 31 Durchsuchungsmaßnahmen durchführen lassen. Im Rahmen der Ermittlungen sind 450 elektronische Datenträger mit einem Datenvolumen von rund 20 Terrabyte sowie 392 weitere Asservate sichergestellt worden, die einer aufwändigen Auswertung unterzogen werden mussten. Nicht zuletzt mit Blick auf den Einsatz komplizierter Datenverschlüsselung hat die Auswertung der elektronischen Datenträger die Hinzuziehung von - zum Teil externen - IT-Fachleuten erfordert und sich sehr zeitaufwändig gestaltet. Überdies sind insgesamt 77 Kontoverbindungen ab dem Jahr 2013 ausgewertet worden. Über 400 Hinweisen aus der Bevölkerung ist nachgegangen worden. Auch die Erhebung umfangreicher Funkzellen- und Verbindungsdaten sowie die Aus- und Bewertung von staatsschutzpolizeilichen Erkenntnissen hat geraume Zeit in Anspruch genommen. Diesem gesteigerten Ermittlungsaufwand ist durch einen entsprechend hohen Personaleinsatz Rechnung getragen worden. Unter dem 4. Dezember 2019 ist der polizeiliche Schlussbericht zur Auswertung der Sachbeweise erstellt worden. Am 8. Januar und 5. Februar 2020 haben weitere Vernehmungen des Mitbeschuldigten stattgefunden, in denen dieser das Tatgeschehen abweichend von seinen bisherigen Angaben geschildert hat. Zur Überprüfung der Plausibilität der neuerlichen Einlassung des Mitbeschuldigten hat der Generalbundesanwalt weitere Ermittlungen, unter anderem eine erneute Tatortsimulation veranlasst. Mit der Fertigung der Anklageschrift ist bereits begonnen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2019 und die ergänzende Stellungnahme vom 14. Februar 2020.
21
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
22
3. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Wimmer Anstötz
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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be
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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

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(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.