Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - 5 StR 9/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
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- Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten unter anderem vierzehn tatmehrheitlich begangene Fälle des Betruges zur Last. Nach Teileinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) hatte das Landgericht – neben Steuerhinterziehung in zehn Fällen – nur noch über den Tatvorwurf des Betruges in drei Fällen zu entscheiden. Das Landgericht konnte sich nur in einem (dem gewichtigsten) dieser Fälle mit einem großen Vermögensschaden, nicht aber hinsichtlich zweier kleinerer Zusatzaufträge vom Vorliegen eines Betruges überzeugen. Gleichwohl unterließ es einen Teilfreispruch mit Hinweis darauf, dass alle drei verbliebenen Betrugstaten „Teilakte einer natürlichen Handlung“ seien. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, muss, wenn nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen sein sollen, insoweit grundsätzlich freigesprochen werden. Ein Teilfreispruch muss auch dann ergehen, wenn das Tatgericht die Konkur- renzverhältnisse anders beurteilt und von Tateinheit oder – wie hier – von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 16. April 1996 – 5 StR 127/96; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 13). Der Senat holt den Teilfreispruch nach.
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- Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Behrendt vom 26. Januar 2007 hat vorgelegen. Häger Gerhardt Raum Brause Jäger
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
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wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.