Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2014 - 5 StR 647/13

published on 20/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2014 - 5 StR 647/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
20. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 13. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für eine unvertretbare Differenzierung zwischen der Bestrafung des Angeklagten
und derjenigen früherer Mitangeklagter ist nichts ersichtlich (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262).
Basdorf Sander Schneider
Dölp König
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 647/13 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. hier: Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurte
published on 28/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 282/11 vom 28. Juni 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________ StGB § 46 Zur vergleichenden Strafzumessung bei Tatbeteiligten. BGH, Beschluss vom 28. Juni
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.