Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - 5 StR 610/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die richterliche Sachkunde reicht in der Regel nicht aus, um, wie es das Landgericht getan hat, ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine sexuelle Präferenzstörung zu diagnostizieren und, in Verbindung mit „Vereinsamung und Altersabbau“, im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zu gewichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 4 StR 535/88, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 8; Beschluss vom 10. Januar 2000 – 5 StR 638/99, NStZ 2000, 437; LK StGB/Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 236 mwN). Jedoch ist der Angeklagte durch die Annahme verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht beschwert. Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit kann der Senat ausschließen.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es im Ausnahmefall strafmildernd zu berücksichtigen sein, wenn zwischen dem Täter und dem Kind einvernehmliche sexuelle Kontakte im Rahmen eines besonders nahen, auch vom Tatopfer als „Liebesbeziehung“ empfundenen Verhältnisses erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – 4 StR 95/05, StV 2005, 387, 388 mwN). Abgesehen davon, dass ein von Seiten des Opfers so empfundenes „Liebesverhältnis“ nicht festgestellt ist, läge ein solcher Ausnahmefall hier schon des- wegen nicht vor, weil das geschädigte Mädchen, wie dem knapp 60 Jahre alten Angeklagten bewusst war, zu den Tatzeiten höchstens elf Jahre alt und lernbehindert war.
Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.