Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - 5 StR 540/10

published on 09/12/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - 5 StR 540/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 540/10
(alt: 5 StR 171/10)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 5. August 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Görlitz zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Januar 2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2010 dieses Urteil im Schuldspruch bestätigt, jedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat dieselbe Strafe verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat.
2
Im 1. angefochtenen Urteil wird „auf die erneut gleich getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten (soweit nicht nachfolgend anders oder ergänzend festgestellt …) in vollem Umfang Bezug genommen“ (UA S. 2 f.). Lediglich „zum Werdegang“ des Angeklagten wird „ergänzend“ festgestellt , dass seine bisherige Beziehung zu einer Frau beendet sei und sich eine neue Beziehung zu einer anderen Frau anbahne. Seine Überzeugung, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten aufgrund seines Schwachsinns nicht erheblich vermindert gewesen sei, stützt das Landgericht auf Erwägungen, die – teilweise einschließlich der Schreibfehler – mit nur geringfügigen Änderungen über mehrere Seiten wörtlich aus dem aufgehobenen Urteil übernommen sind, wobei der Strafkammer allerdings an einer Stelle des Urteils (UA S. 4) eine sinnentstellende Auslassung unterläuft und an einer anderen Stelle (UA S. 7) – überholt durch die „ergänzenden“ Feststellungen – vom Stolz des Angeklagten auf seine „feste Freundin“ berichtet wird. Die dem aufgehobenen Urteil entnommenen Ausführungen sind lediglich vervollständigt um genauere Erklärungen dazu, weshalb die Strafkammer von einem planvollen und zielgerichteten Vorgehen des Angeklagten ausgegangen ist (vgl. UA S. 6 Mitte bis UA S. 7 Mitte).
3
2. Diese Vorgehensweise lässt schon befürchten, dass vom Revisionsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen unzulässigerweise dem neuen Urteil zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschluss vom 10. Mai 1995 – 2 StR 160/95, BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft

16).


4
Zur Aufhebung des Urteils nötigt jedenfalls, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erneut ausschließlich auf die Zweckgerichtetheit und Planmäßigkeit seines Handelns abgestellt hat, ohne sich mit der dieser Annahme entgegenstehenden Rechtsansicht des Senats auseinandergesetzt zu haben.
5
Bei der Zurückverweisung macht der Senat von § 354 Abs. 2 2. Alternative StPO Gebrauch.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren
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published on 12/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 481/12 vom 12. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezem
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.