Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2001 - 5 StR 530/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
G r ü n d e Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Untreue zu Lasten der Verkäuferinnen der Gesellschaftsanteile ist nicht verjährt. Da der Kaufvertrag und der Treuhandvertrag einander bedingen und – wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei bewertet – eine Einheit darstellen, war nach § 78a StGB die Tat erst beendet, als der sich aus beiden Verträgen ergebende Schaden vollends eingetreten war. Zwar kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen. Für die Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung entscheidend. Entsteht nämlich der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch diese nach und nach, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend (BGHR StGB § 78a Abs. 1 – Untreue 1; BGH NJW 2001, 2102, 2106). Das in der Vertragsklausel des § 9 Abs. 2 des Kaufvertrages liegende Gefahrenpotential verwirklichte sich, als der Angeklagte K unter Berufung auf die dort festgelegte Gewährleistungsregelung die Zahlung der zweiten Kaufpreisrate in Höhe von 1,25 Millionen DM auf der Grundlage der ihm am 7. Juli 1990 übersandten vorläufigen Bilanz ablehnte, weil diese zum Bilanzstichtag 30. Juni 1989 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.661.000 DM aufwies. Durch diese – nach dem 7. Juli 1990 erfolgte – endgültige Verweigerung der Kaufpreiszahlung verfestigte sich der Nachteil für die Verkäuferseite weiter. Deshalb trat vorher jedenfalls keine Beendigung im Sinne des § 78a StGB ein. Durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Freiburg vom 10. November 1994 wurde die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtzeitig unterbrochen. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Tatbeendigung nach § 78a StGB – wie das Landgericht und der Generalbundesanwalt annehmen – erst in dem gerichtlichen Vergleich vom 4. Juli 1991 zu sehen wäre, durch den die Verkäuferseite noch die Zahlung der Hälfte der zweiten Kaufpreisrate erreichen konnte, aber andererseits auf die andere Hälfte endgültig verzichtete. Hinsichtlich des als Gehilfen verurteilten Mitangeklagten K ist die Tat ebenfalls nicht verjährt, weil die Verjährung der Teilnahmehandlung erst mit der Beendigung der Haupttat beginnt (BGHSt 20, 227, 228; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 15).
2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch.
a) Die Beanstandung der Angeklagten, das Landgericht habe den Treuhandvertrag unter Verstoß gegen § 261 StPO nicht ausreichend gewürdigt , bleibt ohne Erfolg. Zwar teilt das Landgericht in den Urteilsgründen nur (auszugsweise) den vom Angeklagten Dr. D s tammenden Entwurf des Treuhandvertrages mit. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich jedoch ohne weiteres die späteren Ä nderungen in der endgültigen Fassung wie auch die wirtschaftlich wesentlichen Regelungen entnehmen , die für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes relevant sind.
b) Das Landgericht hat zutreffend die Beweisanträge, die auf eine Sachverständigenbewertung der Anteile hinausliefen, als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Auf der Grundlage der Treuhandvereinbarung ergab sich nämlich ein mindestens eingetretener Vermögenszuwachs zu Gunsten des Angeklagten Dr. D . Da ein feststehender Rückkaufspreis eingeräumt war, bildete dieser – abzüglich des Darlehensbetrags und einer Abzinsung – für den Angeklagten jedenfalls den mindestens eingetretenen Ertrag. Wäre der Wert seiner 22,5 % Anteile geringer, hätte der – im übrigen in Wirtschaftsangelegenheiten erfahrene und über den Betrieb informierte Angeklagte – die Anteile veräußert und den Fixkaufpreis realisiert. Wäre der Wert der Anteile größer gewesen, würde die Annahme des niedrigeren Fixpreises den Angeklagten jedenfalls nicht beschweren. Erwägungen , wie der Vermögensstatus der Erbinnen bei einem von der Revision dargestellten Beteiligungsmodell sich entwickelt hätte, sind schon deshalb unerheblich, weil dieses Modell nicht den entsprechenden Bezugspunkt bilden konnte. Maßgeblich im Rahmen der Bestimmung des Nachteils nach § 266 StGB war vielmehr die Überlegung, daß dem Angeklagten Dr. D ein erheblicher Vermögenswert zugeflossen ist, den er als Treupflichtiger seinen Mandantinnen hätte verschaffen müssen. Insoweit entsprach der Gewinn des Angeklagten Dr. D spiegelbildlich dem Verlust der Erbinnen.
Den Revisionen ist zuzugeben, daß die Ablehnung der jeweiligen Beweisanträge sich hier allein in einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpfte. Dies reicht grundsätzlich nicht aus, weil die Ablehnungsbegründung erkennen lassen muß, ob die Ablehnung auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. StPO § 244 Rdn. 45). Damit soll insbesondere der Antragsteller in die Lage versetzt werden, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrages geschaffene Prozeßlage einzustellen. Aufgrund der im vorliegenden Fall konkret gegebenen prozessualen Situation vermag der Senat indes auszuschließen, daß auf seiten der Angeklagten Unklarheiten infolge der Ablehnung der Beweisanträge bestehen konnten. Wie im übrigen aus der Begründung der Beweisanträge selbst als auch aus dem rechtlichen Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO deutlich wird, hat das Landgericht den Nachteil jedenfalls in dem Vermögensvorteil gesehen, der dem Angeklagten Dr. D im Falle des Rückkaufs der Anteile durch den Angeklagten K zugeflossen wäre.
3. Die Sachrügen der Angeklagten führen gleichfalls nicht zum Erfolg.
a) Zutreffend hat das Landgericht die Einräumung der Garantieklausel als Untreuehandlung gewertet.
aa) Die Beweiswürdigung hierzu ist nicht lückenhaft. Insbesondere hat das Landgericht gesehen, daß der Vorschlag von dem Steuerberater
G
kam, den der Angeklagte K zu den Verkaufsverhandlungen beigezogen hatte. Dem steht allerdings nicht entgegen, daß der Angeklagte Dr. D in seinem Bestreben, den Kaufpreis möglichst gering zu halten, diesen Vorschlag aufgriff, weil er – ebenso wie der Mitangeklagte K – die Möglichkeit erkannte, aufgrund dieser Klausel den Kaufpreis sogar unter die ursprünglich anvisierte Marke von 2 Millionen DM weiter zu drücken. Die auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützte Annahme des Landgerichts , daß beide Angeklagte in Nachteilsabsicht zu Lasten der Verkäuferseite handelten, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.bb) Selbst wenn – wie die Revision hervorhebt – solche Garantieklauseln im Rahmen von Unternehmensverkäufen üblich sein sollten, läßt sich hieraus gleichfalls kein für die Angeklagten günstiges Ergebnis herleiten. Im konkreten Fall ergibt der Gesamtzusammenhang, daß der Einbau einer solchen Klausel jedenfalls in diesem Fall pflichtwidrig war und – schon im Hinblick auf den Wissens- und Kenntnisvorsprung der Angeklagten – von der
Sache her im Sinne eines Risikoausschlusses nicht geboten war. Allein der Umstand, daß eine Klausel üblich ist, besagt für sich genommen wenig. Auch eine – in vielen Fällen sinnvolle – Klausel kann für eine pflichtwidrige Nachteilszufügung instrumentalisiert werden, was hier das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat.
cc) Schließlich ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Landgericht den “richtigen” Bilanzverlust zum Stichtag 30. Juni 1989 nicht festgestellt und hierzu auch kein Gutachten erholt hat. Die Vollendung der Untreue trat durch den Vertragsabschluß mit der Garantieklausel ein, weil dadurch die schadensgleiche Vermögensgefährdung begründet wurde. Dies verdeutlicht gerade der weitere Geschehensablauf. Die Garantieklausel stellte für die Zahlungsverweigerung des Angeklagten K die Bezugsgrundlage dar und führte letztlich dazu, daß es im Vergleichswege zu einer Reduzierung des Kaufpreises um 625.000 DM kam. Damit ist ein endgültiger Nachteil in gleicher Höhe entstanden. Abgesehen davon, daß die Bilanzierung auch hier grundsätzlich Wertungsmöglichkeiten eröffnete, kam es bei dem dargestellten Schadensverlauf auf die Ermittlung eines “richtigen” Bilanzverlustes letztlich gar nicht mehr an.
b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei den Nachteil der Verkäuferinnen in dem Vermögenswert gesehen, der dem Angeklagten Dr. D durch den Abschluß des Treuhandvertrages zugeflossen ist. Diese Leistung hat der Angeklagte nur deshalb erhalten, weil er dem Angeklagten K die Gelegenheit zu einem günstigen Anteilskauf verschafft hat. Dies hat das Landgericht rechtlich unbedenklich aus den Umständen gefolgert, daß mit dem Treuhandvertrag der Angeklagte Dr. D keinerlei wirtschaftlich annähernd gleichwertige Verpflichtung übernommen hatte, der Treuhandvertrag im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufvertrag abgeschlossen und gegenüber den Verkäuferinnen verheimlicht wurde. Insoweit ist die Zuwendung der Firmenbeteiligung nicht anders zu beurteilen als der Erhalt von
Schmiergeldern. Jedenfalls wenn der zugewendete Vermögensvorteil eine gewisse Höhe erreicht, liegt es nahe, daß dieser Vermögenswert demjenigen entzogen wurde, für den der Schmiergeldempfänger als Treuepflichtiger eigentlich hätte tätig werden sollen (vgl. BGH NJW 2001, 2102, 2104 f.). Ange-
sichts der Größenordnung des hier dem Angeklagten Dr. D zugewendeten Vermögenswerts, der mindestens den Kaufpreis der ihm übertragenen Anteile erreicht hatte, ist die Annahme des Landgerichts, dieser Vermögensvorteil entspreche spiegelbildlich dem Nachteil der Verkäuferseite, naheliegend und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c) Ebensowenig läßt die steuerstrafrechtliche Beurteilung des Beteiligungserwerbs einen Rechtsfehler erkennen.
aa) Zutreffend geht das Landgericht dabei von sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Dabei sieht es die vom Angeklagten Dr. D erbrachten Leistungen in der Vermittlung des Anteilskaufvertrages , der für den Mitangeklagten K sehr günstig gestaltet war. Die Einräumung einer Inhaberstellung an den Gesellschaftsanteilen war – wovon das Landgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeht – die Gegenleistung für die erfolgte Vermittlung des für den Angeklagten K günstigen Kaufes der Geschäftsanteile.
bb) Hinsichtlich 22,5 % der Anteile fungierte der Erwerber, der Mitangeklagte K , als Treuhänder für den Angeklagten Dr. D . Als Treugut waren nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO die Anteile wirtschaftlich dem Treugeber, mithin also dem Angeklagten Dr. D z uzurechnen. An der Ernstlichkeit der Treuhandabrede (vgl. BFH BStBl. II 1998, 152, 156) konnte im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, weil der Angeklagte Dr. D auf diese Weise an dem wirtschaftlichen Wert der Unternehmen partizipieren wollte. Entgegen der Auffassung der Revision stellte die durch den Treuhandvertrag eingeräumte Rechtsstellung nicht nur eine bloße Option auf die dem Angeklagten Dr. D übertragenen Geschäftsanteile dar. Vielmehr wurde dieser mit Abschluß des Treuhandvertrages wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 AO.
cc) Den in der wirtschaftlichen Eigentümerstellung liegenden Vermögensvorteil des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bewertet. Insoweit konnte es von dem durch die Parteien des Treuhandverhältnisses ausgehandelten Rückkaufpreis ausgehen, weil dieser die Festlegung des von den Parteien angenommenen Wertes darstellt. Der hier von den Angeklagten angesetzte Rückverkaufspreis (abzüglich einer angemessenen Abzinsung ) bildete insoweit auch eine taugliche Bemessungsgrundlage. Anhaltspunkte dafür, daß dieser ausgehandelte Preis nicht dem eigentlichen Wert entsprach, bestehen angesichts der beiderseits bei den Angeklagten bestehenden Fachkenntnisse nicht. Vielmehr liegt es sogar nach der Interessenlage nahe, daß der Angeklagte Dr. D im Falle der Beendigung der Treuhand jedenfalls den tatsächlichen Wert der Anteile – so wie er ihn bei Abschluß des Treuhandvertrages einschätzte – liquidieren wollte, andererseits – und hierfür diente vor allem die Möglichkeit der Wahl einer formellen Übertragung der Anteile – auch an einem darüber hinausgehenden Wertzuwachs teilnehmen wollte.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 6.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung, - 10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder - 12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.