Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2003 - 5 StR 525/02

published on 15/01/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2003 - 5 StR 525/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 525/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2002 mit den zugehö- rigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben ,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2., 7., 10. und 13. der Urteilsgründe verurteilt wurde und
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hier- gegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Schuldsprüche in den Fällen II. 2., 7., 10. und 13. halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen Betrugs verurteilt worden ist. Bei diesen Taten, die sämtlich Veräußerungen vorher durch Betrug erlangter Pkw betreffen, kommt im Hinblick auf die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbes nach § 932 BGB eine Verurteilung wegen Betruges nur dann in Betracht, wenn bei dem Erwerber zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliegt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Erwerber ein nicht unerhebliches Prozeßrisiko – auch im Hinblick auf § 935 BGB, wozu freilich bislang jegliche Feststellungen fehlen – zu gewärtigen hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 24 m. w. N.).
In den genannten Fällen fehlen die erforderlichen Feststellungen, daß die jeweiligen Erwerber sich eines wenigstens nicht aussichtslosen Angriffes auf ihre Rechtsposition ausgesetzt sehen mußten. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der Gesamtheit der Umstände zu entscheiden. Bei Gebrauchtwagenverkäufen handelt der Erwerber in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich den Kfz-Brief nicht vorlegen läßt (BGHR aaO). Hierzu verhält sich das landgerichtliche Urteil nicht. Vielmehr läßt sich den Urteilsgründen entnehmen , daß der Angeklagte jedenfalls in den Fällen II. 7., 10. und 13. über den Kfz-Schein wie auch den Kfz-Brief verfügte. Wenn er – was naheliegt – den Kfz-Brief bei den Verkaufsverhandlungen als Bestätigung seiner Eigentümerstellung verwandte, ist unerheblich, ob er dabei gegenüber dem jeweiligen Erwerber über seine Identität getäuscht hat (vgl. Schramm in MüKo 4. Aufl. BGB § 164 Rdn. 43). Hinsichtlich des Falles II. 2. fehlen Feststellungen dazu, inwieweit der Angeklagte sich als Verfügungsberechtigter legitimiert hat.
Konnte der Angeklagte Kfz-Schein und Kfz-Brief an die jeweiligen Käufer übergeben, hätte es besonderer Umstände bedurft, die einen gut- gläubigen Erwerb nach § 932 Abs. 2 BGB in einem Maße in Zweifel ziehen könnten, daß der Geschäftsverkehr die Rechtsstellung der Erwerber wirtschaftlich als minderwertig bewertet hätte. Jedenfalls war aufgrund des Besitzes der jeweiligen Pkw und der Fahrzeugpapiere im Rechtsverkehr zu vermuten, daß der Angeklagte Eigentümer war (§ 1006 BGB). Allein der Umstand , daß sich der Kfz-Erwerber keinen Lichtbildausweis des Verkäufers hat vorlegen lassen, begründet – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – dann keinen Anhalt für eine grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht zusätzliche Verdachtsmomente hinzutreten.
2. Die Teilaufhebung des Schuldspruches zieht eine Aufhebung des Strafausspruches insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen nach sich, weil die Strafzumessung auch im übrigen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Es wird dabei insbesondere festzustellen sein, ob und nach welchem Zeitraum die einzelnen Pkw den Geschädigten zurückgegeben werden konnten. Soweit die zunächst betrügerisch erlangten Autos kurz danach bei weiteren Betrugshandlungen als „Pfandobjekte“ zur Verfügung gestellt wurden, wird dabei zu berücksichtigen sein, daß diese Fahrzeuge nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten alsbald wieder in den Besitz ihrer Eigentümer kommen dürften. So erscheint es im Hinblick auf die Auswirkungen der Taten (§ 46 Abs. 2 StGB) als rechtsfehlerhaft, allein auf den Sachwert der Pkw abzustellen und nicht danach zu differenzieren, ob die Fahrzeuge nach dem Plan des Angeklagten nur vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden sollten.
Keinen Bestand haben kann damit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB. Der neue Tatrichter wird insoweit zu beachten haben, daß die Feststellung der formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verhängung zweier Einzelstrafen von mindestens einem Jahr aus zwei Verurteilungen erfordert. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, weil diese lediglich die Taten aus einer Verurteilung näher schildern, im übrigen le- diglich Gesamtstrafen, nicht jedoch die Höhe der Einzelstrafen bezeichnen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5). Sollte der neue Tatrichter die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung belegen können, wird bei der dann erforderlichen Prüfung eines Hanges i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Situation des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft näher aufzuklären sein. Wenn der nach zehn Jahren Haft nur mit circa 500,00 DM entlassene Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in Bayern und in Frankfurt sich vergeblich um Unterkunft und Sozialhilfe bemühte (UA S. 25), dann könnte diese wirtschaftliche Notlage jedenfalls zunächst gegen einen durch Anlage oder Übung erworbenen Hang sprechen (vgl. BGH NJW 1980, 1055). Abgesehen davon, daß diese ersichtlich auf Angaben des Angeklagten beruhenden Angaben nicht verifiziert wurden, kann aber andererseits die sich dann – erkennbar auch nach Behebung der wirtschaftlichen Not – anschließende Tatserie wiederum für einen Hang sprechen (vgl. zur danach gebotenen Gesamtwürdigung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 6, 8 mit weiteren Nachweisen). Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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published on 08/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/11 vom 8. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2011 gemäß §
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.