Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 5 StR 50/14

published on 18/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 5 StR 50/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR50/14
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 10. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, auch die in seinem Urteil vom 28. Dezember
2012 zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen seien in
Rechtskraft erwachsen, ist unzutreffend. Da dieses Urteil durch den Beschluss
des Senats vom 29. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden
Feststellungen aufgehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen
aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch beziehen.
Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr
hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen
und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGH, Urteil vom
28. März 2012 – 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272; BGH, Beschluss vom
17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274).
Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt hier jedoch ausnahmsweise nicht zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils, da er sich auf die Höhe der verhängten
Freiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat. Die Strafzumessung der Strafkammer beruht
maßgeblich auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen
getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Umständen
der – außerordentlich brutalen – Tat ergeben. Die Unterbringung nach § 64
StGB hat es aufgrund eigener Feststellungen im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme
verneint.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.