Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2010 - 5 StR 492/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner unbeschränkt geführten, auf die Sachrüge gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
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- a) Am 26. April 2008 kritisierte die Mutter des Angeklagten als Beifahrerin im Pkw dessen rasante Fahrweise und schaltete, nachdem ihre Mahnungen , langsamer zu fahren, nicht fruchteten, den Hauptschalter der Batterie des Fahrzeugs aus. Der Angeklagte schlug seiner Mutter nach Anhalten des Pkw sofort mehrfach mit der Hand ins Gesicht. Nachdem sich die Situation wieder beruhigt hatte und der Angeklagte weitergefahren war, wiederholte sich das Geschehen. Als Passanten wegen der körperlichen Auseinandersetzung die Polizei riefen, ließ der Angeklagte von seiner Mutter ab und lief weg. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ein Strafantrag nicht gestellt wurde und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht zu bejahen sei.
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- Die Mutter des Angeklagten forderte diesen am 4. Juni 2008 auf, abfällige Äußerungen gegenüber einer Nachbarin zu unterlassen, und drohte mit einem erhobenen Stock, ihm anderenfalls auf sein Gesäß zu schlagen. Der aufgrund eines Schlaganfalls auf der linken Körperseite gelähmte Angeklagte schlug daraufhin mit seiner Gehhilfe, an deren Ende eine Eisenkralle angebracht war, mehrmals gegen den Stock der Mutter und traf sie schließlich mit der Eisenkralle an der Hand, wodurch sie eine blutende Wunde am Daumen erlitt. Nachdem die Mutter um Hilfe geschrien hatte, „verscheuchte“ die Nachbarin den weiter auf seine Mutter einschlagenden Angeklagten. Von der Verfolgung dieser Tat sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO ab. Der Angeklagte begab sich nach der Tat freiwillig in die psychiatrische Abteilung des Städtischen Krankenhauses, in der er zunächst stationär behandelt wurde. In der sich anschließenden Nachsorge wurde der Angeklagte durch einen Psychiater medikamentiert, der zugleich eine Verhaltenstherapie zur Behandlung der sich bei den Angeklagten einstellenden – in Anzahl und Intensität zunehmenden – Impulsdurchbrüche einleitete. Der Ange- klagte nahm jedoch die verordneten Medikamente zunächst nur unregelmäßig und schließlich gar nicht mehr ein.
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- Am Abend des 26. August 2008 geriet der Angeklagte beim Fernsehen mit seiner Mutter in Streit. Wegen seines „aufmüpfigen Verhaltens“ schlug sie ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, woraufhin der Angeklagte mehrere 250 Gramm schwere Braunkohlebriketts und einen Wasserkocher wuchtig auf sie warf und sie hierbei am Kopf und Körper traf. Erst als es der verletzten Geschädigten gelang, aus dem Haus zur Nachbarin zu fliehen, ließ der Angeklagte von ihr ab und flüchtete. Er wurde von der Polizei anschließend in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht, in dem er kurzzeitig verblieb.
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- Anlässlich eines Streits mit seiner Mutter am 5. Januar 2010 schleuderte der Angeklagte die Fernbedienung des Fernsehgeräts gegen die Wand, so dass diese zerbrach. Seine Mutter schlug ihm daraufhin mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Angeklagte holte eine etwa einen Meter lange Holzlatte und schlug diese mit voller Wucht mehrfach auf Kopf und Körper seiner Mutter; sie konnte sich vor weiteren Schlägen nur durch Flucht aus dem Haus retten. Als die Geschädigte vor dem Haus ausrutschte, ergriff der Angeklagte einen Emaileimer und schlug ihr diesen mit Wucht auf den Kopf. Als es der blutüberströmten und erheblich verletzten Geschädigten gelang, sich bei der Nachbarin in Sicherheit zu bringen, ergriff der Angeklagte selbst die Flucht. Die ihn festnehmenden Polizeibeamten beschimpfte und bespuckte er. Er schrie zudem, er hätte sich gewünscht, dass seine Mutter tot wäre, und er werde sie beim nächsten Mal totschlagen; die Polizeibeamten sollten ihn freilassen, damit er das Haus anzünden könne. Der Angeklagte wurde nach diesem Vorfall gemäß § 126a StPO einstweilig untergebracht.
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- b) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen. Der Angeklagte leide an einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns nach einem Mediateilinfarkt. Hinzu komme eine leichte Intelligenzminderung mit einer deutlichen Verhaltensstörung, die dem Eingangsmerkmal des Schwachsinns entspreche. Vom Angeklagten seien infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten; er sei auch für die Allgemeinheit gefährlich. Nach Einschätzung des Sachverständigen sei es „äußerst wahrscheinlich“ , dass sich die tätlichen Angriffe des Angeklagten „nicht immer ausschließlich nur gegen die Mutter richten werden“. Es bestehe vielmehr die konkrete Gefahr, dass zukünftig auch „andere Personen von den tätlichaggressiven Attacken betroffen werden“. Deshalb sei die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unabdingbar, jedoch sollte „schnellstmöglich eine geeignete Therapie begonnen und eine betreute Wohnform für ihn gefunden werden“.
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- Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil weder eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB noch besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vorlägen, denn es käme „derzeit nur eine Entlassung des Angeklagten in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in Betracht“. Solange er seine Medikamente nicht regelmäßig einnehme und eine Therapie verweigere, sei dann mit gleichgelagerten Delikten zu rechnen. Eine regelmäßige Medikamenteneinnahme des Angeklagten könne im Falle seiner Freilassung nicht gewährleistet werden; eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB, in die der Angeklagte nicht eingewilligt habe, wäre nicht geeignet, zu einer günstigen Prognose zu gelangen.
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- Auch die Vollstreckung der Maßregel könne nicht nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil „derzeit“ keine besonderen Umstände die Erwartung rechtfertigten, dass der Zweck der Maßregel dadurch erreicht werden könne. Bei dem Angeklagten sei nur eine mangelhafte Bereitschaft und Einsicht in notwendige Maßnahmen vorhanden, insbesondere hinsichtlich der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten. Als „problema- tisch anzusehen sei auch, dass sowohl er als auch seine Mutter die wiederholt angeratene Unterbringung in einer betreuten Wohnform kategorisch ablehnen , weil beide eine räumliche Trennung nicht hinnehmen wollen“.
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- 2. Die Anordnung der Maßregel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht bejaht die Gefahrenprognose im Ergebnis zutreffend aufgrund der sich in Anzahl und Intensität steigernden Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Mutter, die seine einzige Bezugsperson darstellt. Insofern ist belegt, dass ähnliche Delikte wie die Anlasstaten zu erwarten sind.
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- Soweit das Landgericht die Gefährlichkeit des Angeklagten auch damit begründet, es sei äußerst wahrscheinlich, dass sich dessen tätliche Angriffe nicht immer nur ausschließlich gegen die Mutter richten werden, hat dies keine ausreichende Tatsachengrundlage. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen gegenüber anderen Personen als seiner Mutter fast ausschließlich verbal-aggressiv verhalten. Bei Einschreiten dritter Personen, um die tätlichen Übergriffe des Angeklagten gegen seine Mutter zu unterbinden, floh dieser stets ohne weitere Gewalthandlungen. Gegenteiliges wird auch nicht durch das aggressive Verhalten des Angeklagten gegenüber der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Nachbarin aufgezeigt. Zu einem tätlichen Angriff kam es gerade nicht.
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- 3. Die Begründung der Strafkammer, mit der sie die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung nach § 67b Abs. 1 StGB – und in Anlehnung hieran auch die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung – abgelehnt hat, trägt hingegen nicht. Eine Aussetzung der Unterbringung ist hiernach geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Bei dieser Prüfung sind zwar auch die vom Landgericht maßgeblich herangezogenen Umstände zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich nicht ausreichend therapiewillig zeigt und sich weigert, regelmäßig die zur Behandlung seiner Erkrankung notwendigen Medikamente einzunehmen. Das Landgericht erörtert jedoch nicht, ob die vom Angeklagten gegenüber seiner Mutter ausgehende Gefahr sich insbesondere durch Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB (vgl. BGH NStZ 2000, 470, 471), welches das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge umfasst , oder durch geeignete Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 67b, 68b StGB) mit dem Ziel einer räumliche Trennung des Angeklagten von seiner Mutter abwenden oder jedenfalls so stark abschwächen lässt, dass auf den Vollzug der Maßregel verzichtet werden kann (vgl. BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1; § 67b Abs. 1 Gesamtwürdigung 1; § 67b Abs. 1 besondere Umstände 2 und 4; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 4 StR 586/09). Es ist insbesondere auch zu prüfen, ob die mit der Führungsaufsicht verbundenen Überwachungsmöglichkeiten und das für den Angeklagten bestehende Risiko, im Falle des Weisungsverstoßes mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, bereits geeignet sind, den geständigen und nur geringfügig vorbestraften Angeklagten ausreichend für die regelmäßige Einnahme der Medikamente zu motivieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, in Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung unter Einbeziehung des Angeklagten – naheliegend auch mit Hilfe des Sachverständigen – die Voraussetzungen für die Erreichung der dargelegten Ziele möglichst zu schaffen.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.
(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
- 1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, - 2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder - 5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
- 1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder - 2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
- 1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, - 2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, - 3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, - 4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, - 6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann, - 7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden, - 8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden, - 9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, - 10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, - 11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder - 12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
- 1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, - 2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, - 3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und - 4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.