Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - 5 StR 482/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge geführte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der Angeklagte im frühen Pubertätsstadium an depressiven Verstimmungen. Im Alter von 15 Jahren mündeten sie in eine massive Angst vor HIV- bzw. Bakterieninfektionen ein. Aus Sorge, er könne absichtlich angesteckt werden, versuchte er sich in dieser Zeit zu erhängen. 2004 lernte er das Tatopfer K. kennen. Die Zwangssymptomatik verstärkte sich. Der Angeklagte war den ganzen Tag mit Waschen, Duschen, Aufräumen und Desinfizieren beschäftigt , weswegen er kaum mehr aus dem Haus ging. Bemühungen um therapeutische Hilfe schlugen fehl, weil er wegen der befürchteten Infektionsgefahr keine Verkehrsmittel benutzen wollte. Trotz aus der Erkrankung resultierender Partnerschaftsschwierigkeiten wurde im Oktober 2008 eine gemein- same Tochter geboren. 2009 trennte sich das Paar. Gleichwohl hielt sich der Angeklagte tagsüber und oft auch nachts im Einverständnis mit FrauK. in deren Wohnung auf und kümmerte sich um die gemeinsame Tochter.
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- Ende 2009 ging Frau K. eine neue Beziehung ein, die sie vor dem Angeklagten aus Angst vor Streitigkeiten ebenso verheimlichte wie ihre in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 gefasste Absicht, mit der gemeinsamen Tochter zum neuen Partner nach Bamberg zu ziehen. Der Angeklagte vermutete jedoch, dass Frau K. einen neuen Partner hatte. Er fürchtete, dass sie ihm seine Tochter wegnehmen würde. Im Spätsommer 2010 kam es deswegen zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der Frau K. Hämatome erlitt.
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- Zwischen Frau K. und dem Angeklagten war vereinbart, den 24. Dezember 2010 gemeinsam zu feiern. Tatsächlich wollte sie aber an diesem Tag mit der Tochter zu ihrem Lebensgefährten fahren. Am 23. Dezember 2010 gegen 15.50 Uhr informierte sie den Angeklagten darüber. Der Angeklagte versuchte, Frau K. umzustimmen, was ihm aber nicht gelang. Mit weinerlicher Stimme bettelte er „Hör auf, hör auf“. Aus einer „Mischung von Enttäuschung, Verzweiflung und Wut auf K. , die ihm – zumindest für Weihnachten 2010 – seine Tochter entziehen und was er unter allen Umständen verhindern wollte“ (UA S. 6), entnahm er der Küchenschublade ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm und stach in Tötungsabsicht wiederholt so wuchtig auf sie ein, dass die Klinge beim Aufkommen auf Kno- chen verbog. Dies geschah in Anwesenheit der Tochter, die weinend „Mama, Papa” rief. Neben zwei Schnittverletzungen am Kopf und am rechten Hand- gelenk brachte er Frau K. insgesamt acht, zum Teil tiefgehende Stichverletzungen bei. Der aus der Wohnung ins Treppenhaus fliehenden, schon tödlich verletzten Frau versetzte er noch einen heftigen Stich in den Rücken, wo das Messer stecken blieb. Sie verstarb nach wenigen Minuten.
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- Der Angeklagte rannte nun durch das Treppenhaus nach unten und rief „Ihr Schweine, rufen Sie Polizei oder Krankenwagen” bzw. „Ihr Schweine, ruft die Polizei”. Dann lief er in einen im Erdgeschoss gelegenen Friseursa- lon, wo er eine Angestellte mit den Worten „Rufen Sie bitte die 112, den Not- arzt, sonst stirbt der mir da oben jetzt” ansprach. Dann lief er zurück in die Wohnung, verschloss die Tür, zog sein blutverschmiertes T-Shirt aus und tröstete die Tochter.
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- Gegen 16.10 Uhr trafen Polizeibeamte ein. Der Angeklagte öffnete ihnen mit unbekleidetem Oberkörper und dem Kind auf dem Arm die Wohnungstür. Er übergab auf Aufforderung die Tochter und ließ sich widerstandslos festnehmen. Nach der Festnahme machte er einen apathischen Eindruck. Er saß mit angezogenen Beinen auf einem Stuhl, um nicht mit den Füßen den schmutzigen Boden berühren zu müssen. Die Polizeibeamten zogen deshalb eine Fachärztin für Psychiatrie hinzu, die in ihrer vorläufigen Bewertung eine Zwangserkrankung diagnostizierte und zur vorläufigen Auffassung gelangte, dass möglicherweise die Schuldfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei.
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- 2. Die Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB). Der Defektzustand sei ausgelöst worden, weil der Angeklagte mit dem zumindest länger währenden Verlust seiner Tochter konfrontiert worden und über die gebrochene Vereinbarung enttäuscht gewesen sei. Begünstigt worden sei der Affektdurchbruch durch seine krankheitsbedingte Instabilität. „Über die durch seine Zwangserkrankung, die rechtlich unter dem Terminus der anderen seelischen Abartigkeit zu subsumieren“ sei, „konstel- lierte persönliche und charakterliche Instabilität hinaus“ sei „diese psychische Deformation“ jedoch „in keiner Weise begründend“; sie habe „daher für die Frage tatbezogener Gründe für §§ 20/21 StGB keine weitere Bedeutung“ (UA S. 11). Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit hat das Landgericht im Hinblick auf von ihr angenommenes situationsgerechtes Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat ausgeschlossen.
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- 3. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, weil der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch hier so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene Schuldspruch mitberührt wird. Denn das Urteil enthält keine rechtsfehlerfreie Begründung für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; auf der Grundlage des angefochtenen Urteils lässt sich nicht völlig ausschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 – 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 259).
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- 4. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- a) Rechtsfehlerhaft beschränkt sich das sachverständig beratene Landgericht auf die bloße Mitteilung einer – überdies nicht näher bestimmten und in ihren Auswirkungen nicht im Einzelnen beschriebenen – Zwangserkrankung des Angeklagten, deren Einordnung unter das Merkmal der (schweren) anderen seelischen Abartigkeit und einer gleichwohl anzunehmenden weitgehenden Irrelevanz des Defekts für die Schuldfähigkeit. Die Grundlagen, an die diese Schlussfolgerungen des Gutachters und – dem folgend – die Schwurgerichtskammer anknüpfen, sind damit nicht in einer für die revisionsgerichtliche Überprüfung ausreichenden Weise dargetan. Dies gilt umso mehr, als das Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungen stets eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung ihrer Auswirkungen auf das seelische Gefüge des Täters erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26; Beschluss vom 9. April 1991 – 4StR 120/91, BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 2). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil völlig.
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- Dass die Zwangsstörung des Angeklagten ohne maßgebenden Einfluss auf dessen Steuerungsfähigkeit geblieben ist, versteht sich hier auch nicht etwa von selbst. Eine durch die Krankheit bedingte „Instabilität“ erachtet das Landgericht als den Impulsdurchbruch begünstigenden Umstand. Darüber hinaus konnte der Angeklagte nach den Feststellungen seit längerer Zeit kaum noch die Wohnung verlassen und kümmerte sich hauptsächlich um die gemeinsame Tochter. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass die schon naturgegebene Angst um den Verlust der Tochter krankheitsbedingt ein noch erheblich stärkeres Gewicht gewann. Dafür könnte auch sprechen, dass es schon im Vorfeld der Tat in demselben Zusammenhang zu körperlichen Auseinandersetzungen mit der Geschädigten gekommen war.
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- b) Ferner erscheinen einige der durch das Landgericht gegen eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit angeführten Indizien allenfalls von eingeschränktem Gewicht. Das gilt etwa für das Holen des Messers aus der Küchenschublade und – schon angesichts der Vielzahl und Wucht sowie der nicht durch Sicherungstendenzen geprägten Fortführung der Tat im Treppenhaus – für das Stechen in empfindliche Körperregionen. Entsprechend liegt es bei der Rückkehr zum Kind und dem Ausziehen des blutverschmierten T-Shirts. Soweit das Landgericht schließlich maßgebend Äußerungen des Angeklagten („Ihr Schweine“, „sonst stirbt der mir da jetzt“) im Sinne ei- ner Ablenkung von seiner Täterschaft bzw. von der Identität des Opfers interpretiert hat, vermag dies nicht ohne weiteres einzuleuchten. Angesichts der Beweislage und des sonstigen Verhaltens des Angeklagten, das ersichtlich nicht auf eine Verdeckung seiner Tat ausgerichtet war, erscheinen die genannten Äußerungen auf der Basis der Urteilsgründe, die eine etwaige Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt nicht mitteilen, vielmehr ohne Sinn.
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- c) Der neu entscheidende Tatrichter wird die erforderliche eingehende Würdigung nachzuholen haben und sich auch mit der Frage zu befassen haben , ob die Voraussetzungen des § 63 StGB gegeben sind. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde einer Anordnung der Maßregel nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
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- d) Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter eine stimmige Gesamtbewertung zu ermöglichen.
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- 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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- a) Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach der 2. Alternative des § 213 StGB und der Strafzumessung im engeren Sinn angelastet, die Tat sei aus objektiv nichtigem Anlass und vor den Augen der Tochter begangen worden. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Abgesehen davon, dass der dem Angeklagten drohende Verlust seiner Tochter unter den hier gegebenen Umständen kaum als nichtiger Anlass bewertet werden kann, wäre ein Missverhältnis zwischen Anlass und Tat gerade Kennzeichen von Affekttaten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 5 StR 246/11) und dürfte daher bei der Strafzumessung allenfalls nach dem Maß der verminderten Schuld herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; st. Rspr.). Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt der Tatbegehung im Beisein der Tochter.
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- b) Fälle wie der Vorliegende sind für Verfahrensabsprachen nach § 257c StPO nicht geeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 5 StR 226/11, StraFo 2011, 355).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.