Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2014 - 5 StR 478/14

published on 21/10/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2014 - 5 StR 478/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR478/14
vom
21. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 5. Juni 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Messer eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Prüfung und Ablehnung eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände nicht in die vorgenommene Gesamtwürdigung eingestellt.
3
Der mittlerweile drogenabhängige, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 50 Jahre alte Angeklagte hat bis zu seinem 40. Lebensjahr – soweit im Urteil mitgeteilt – ein weitgehend unauffälliges, sozial eingeordnetes Leben geführt. Auch nach einem schweren Arbeitsunfall, nach dem er „zu 70 % schwerbehin- dert und aufgrund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage [ist], körperliche Arbeit zu verrichten“ (UA S. 3) hat er sich – zunächst erfolgreich – um eine berufliche Neuorientierung bemüht, bevor er, nun 40-jährig, betriebsbedingt entlassen wurde und es ihm in der Folge nicht mehr gelang, eine Anstellung zu finden. Zu einem intensiven Heroinkonsum kam es erst nach Verlust des Arbeitsplatzes. Die Tat, die sich nicht auf eine überaus große Menge von – letztlich sichergestelltem – Heroin bezog, beging er, wie frühere Taten, zur Finanzierung des eigenen (Bei-)Konsums. Er hat für sich selbst den Plan entwickelt, seinen Haftaufenthalt dazu zu nutzen, sich möglichst vollständig von dem Drogenersatzstoff herunter zu dosieren, um nach seiner Entlassung nunmehr sogar ohne Substitution auszukommen; mit dem ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt hat er eine entsprechende schrittweise Verminderung der Dosis vereinbart, die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits durchgeführt wurde. Infolge der verfahrensgegenständlichen Verurteilung wird er voraussichtlich zumindest eine weitere – zunächst zur Bewährung ausgesetzte – Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, was im Hinblick auf das mit der Verurteilung verbundene Gesamtstrafübel schon bei der Strafrahmenwahl zu bedenken war (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12).
4
Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Sie dürfen durch solche, die ihnen nicht widersprechen, ergänzt werden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han
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published on 22/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 235/12 vom 22. August 2012 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.