Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 475/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Antragschrift des Generalbundesanwalts: Nach den Feststellungen der Jugendkammer teilten der Angeklagte und die gesondert verfolgten Mittäter T. und Sc. die durch den besonders schweren Raub zum Nachteil der Nebenklägerin W. erlangte Tatbeute mit einem Gesamtwert von 43.977,55 Euro unmittelbar nach der Tat zu gleichen Teilen untereinander auf. Danach hätte die Jugendkammer die Einziehung des Wertes des gesamten Tatertrages (§§ 73, 73c StGB) gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner anordnen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17, 624/17; für die uneingeschränkte Anwendung der §§ 73 ff. StGB auf Jugendliche und Heranwachsende vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18). Es beschwert den Angeklagten jedoch nicht, dass die Jugendkammer die Einziehungsanordnung auf seinen Anteil an der Tatbeute beschränkt hat. Angesichts dieser rechtsfehlerhaften Besserstellung ist der Angeklagte auch nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die Schadenswiedergutmachung des Angeklagten in Höhe von 1.000 Euro nicht in Abzug gebracht hat (vgl. § 73e Abs. 1 StGB).
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.