Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2006 - 5 StR 464/06

published on 14/12/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2006 - 5 StR 464/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 464/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Annahme von Tateinheit angesichts einzeln nachgemachter Zahlungskarten beschwert den Angeklagten nicht. Im Anschluss daran ist es in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht erforderlich, die Anzahl der gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle zu tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 525/05 m.w.N.). Die entsprechende Klarstellung des Urteilstenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher dem Landgericht – ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch – unterlaufen ist.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 10/01/2006 00:00

5 StR 525/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angekl
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.