Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2005 - 5 StR 448/05

published on 12/12/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2005 - 5 StR 448/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 448/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten fünf tatmehrheitlich begangene Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von drei – tateinheitlich verübten – Akten der Beihilfe überzeugen (UA S. 11). Dies erfordert , selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen Teilfreispruch (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 13).
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.