Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2008 - 5 StR 442/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unter Reduzierung der landgerichtlichen Verfallsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger am 21. Februar 2008 zugegangen. Die dagegen am 25. März 2008 erhobene Gegenvorstellung, verbunden mit einem gemäß § 33a StPO gestellten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist als Anhörungsrüge verfristet (§ 356a S. 2 StPO) und damit unzulässig.
- 2
- Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist in der Sache eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO. Diese Vorschrift enthält bei Angriffen gegen Revisionsentscheidungen gegenüber der nur subsidiär anzuwendenden Norm des § 33a StPO die speziellere Regelung (BGH NStZ 2007, 236). Der Verurteilte hat indes die sich aus § 356a S. 2 StPO ergebende Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge verstreichen lassen.
- 3
- Die Rüge wäre auch unbegründet. Der Verurteilte wiederholt lediglich seine von der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Senats abweichende Rechtsauffassung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Damit erstrebt der Beschwerdeführer eine wiederholende Befassung mit seinem Revisionsvorbringen und macht gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 4 StR 514/07).
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.