Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - 5 StR 439/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Wegen des gebotenen Teilfreispruchs (Straflosigkeit versuchter Untreue) nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2013 Bezug. Er teilt auch dessen Auffassung, es sei auszuschließen, dass sich der Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
- 2
- Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass der Strafbefehl des Landgerichts Hamburg vom 7. Februar 2011 trotz der in Bezug auf die dort verhängte Geldstrafe erfolgten Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Zäsurwirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 – 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170, und vom 8. September 2010 – 2StR 423/10, StraFo 2011, 61). Denn dadurch ist der Angeklagte nicht be- schwert. Die Strafkammer hätte konsequenterweise aus den Einzelstrafen wegen der Taten 1 bis 17 eine erste und aus den Einzelstrafen wegen der Taten 18 und 20 bis 24 eine weitere Gesamtstrafe bilden müssen. Ersichtlich hätte dies nur zu einer höheren Gesamtsanktion gegen den Angeklagten als bislang führen können. Eine Beschwer lässt sich auch ausschließen, wenn die zweite Gesamtfreiheitsstrafe – was theoretisch möglich wäre – im aussetzungsfähigen Bereich geblieben wäre. Besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB wären im Blick auf das Gesamtunrecht zwingend zu verneinen gewesen.
Dölp König
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.