Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2009 - 5 StR 439/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Es wird davon abgesehen, dem Verurteilten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten u. a. wegen versuchter schwerer Brandstiftung auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit am 5. November 2009 dem Verteidiger und den Erziehungsberechtigten übersandtem Beschluss vom 28. Oktober 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit einer ergänzenden Begründung hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1 JGG verworfen. Die dagegen gerichtete „Gegenvorstellung“ des Verteidigers vom 12. November 2009 – eingegangen am 16. November 2009 – bleibt erfolglos.
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- 1. Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine – allein zulässige (BGH NStZ 2007, 236) – Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu bewerten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 300 Rdn. 2).
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- Die Rüge ist zulässig, insbesondere noch innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben. Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger und die Erziehungsberechtigten von dem Senatsbeschluss drei Tage nach dessen Absendung – hier am Montag, den 9. November 2009 – Kennt- nis genommen haben (vgl. BGHR StPO § 356a Frist 1). Der am 16. November 2009 eingegangene Rechtsbehelf ist demnach noch rechtzeitig angebracht worden.
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- 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
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- Ohne Erfolg wendet sich der Verurteilte gegen die vom Senat aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Vortragserfordernisse. Ungeachtet des Bestreitens der inhaltlichen Richtigkeit des nicht vorgetragenen Akteninhalts unterliegt die insoweit bestehende Vortragspflicht keinen Zweifeln.
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- Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör des Verurteilten auch nicht dadurch verletzt, dass diesem keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu der ergänzenden Begründung des Senats vorab Stellung zu nehmen. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09 (wistra 2009, 283) im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen wird.
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- 3. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO ist Teil des revisionsgerichtlichen Verfahrens. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung von § 74 JGG (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 74 Rdn. 3).
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu.
(2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den Erziehungsberechtigten zu.
(3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, soweit
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dies dem Wohl des Jugendlichen dient und - 2.
ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht beeinträchtigt.
(4) Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einem Erziehungsberechtigten oder einem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.
(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der Erziehungsberechtigten ausüben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden abwesende Erziehungsberechtigte als durch anwesende vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine erziehungsberechtigte Person gerichtet werden.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.