Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 5 StR 437/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung , wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Jedoch kann der Teilfreispruch keinen Bestand haben.
- 2
- Der Generalbundesanwalt hat insoweit Folgendes ausgeführt: „Ein Teilfreispruch kann dann nicht erfolgen, wenn sich der An- klagevorwurf – wie hier in Bezug auf das zusätzliche Quetschen des Fingers, das Tat 1 h zugeordnet wurde – vollumfänglich als richtig erwiesen hat, das Landgericht jedoch lediglich eine andere konkurrenzrechtliche Beurteilung (Ideal-, anstatt Realkonkurrenz ) vornimmt und deshalb das gesamte Geschehen als eine Tat aburteilt. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs muss zur Klarstellung erfolgen. Denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und frei gesprochen werden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415 /03 dort nicht abgedruckt mwN).“
- 3
- Dem stimmt der Senat zu und ändert die Urteilsformel entsprechend ab.
- 4
- Bei seiner rechtlichen Bewertung ist der Senat nicht davon ausgegangen , dass der Vorsitzende die Beweisaufnahme mit der Bemerkung geschlossen hat, dass aus Sicht der Kammer alle Beweisanträge abgearbeitet worden seien (Beweisantrag Verlesung eines Urteils des Amtsgerichts Zittau).
Berger Bellay
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.