Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2001 - 5 StR 433/01

published on 23/10/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2001 - 5 StR 433/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 433/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten I und P gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Näherer Aufklärung über den Inhalt von Vorgesprächen des Verteidigers des Angeklagten P mit dem Strafkammervorsitzenden bedarf es nicht. Etwaige Äußerungen des Vorsitzenden zur voraussichtlichen Strafhöhe vor Beginn der Hauptverhandlung und zur Beweislage während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung waren von vornherein nicht geeignet, zugunsten des Angeklagten einen Vertrauensschutz zu begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis zu beseitigen gewesen wäre. Nach dem eigenen Vorbringen der Revision waren diese Äußerungen nämlich in keiner Form zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. An ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit konnte der Verteidiger danach nicht zweifeln. Dies gälte selbst, wenn erwiesen würde, daû der Vorsitzende die behaupteten – gegebenenfalls zu weitgehenden, für das Verfahren in keiner Weise förderlichen , vielmehr zu Irritationen geeigneten – Prognosen abgegeben hat.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.