Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2004 - 5 StR 415/04

published on 27/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2004 - 5 StR 415/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 415/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten G , R und B gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Juni 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Die von den Angeklagten G und R erhobene Besetzungsrüge, die an die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses des Landes Brandenburg anknüpft, wäre auch unbegründet (BGH, Beschluß vom 16. September 2004 – III ZR 201/03).
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 16/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 201/03 vom 16. September 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG §§ 17, 19; Brdbg RiG §§ 13, 15, 16 Zur Wirksamkeit der Richterernennungen in Brandenburg. BGH, Besch
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.