Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2019 - 5 StR 403/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. März 2018 wegen Mordes in zwei Fällen und Störung der Totenruhe in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die im Übrigen verworfene Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil hinsichtlich der Tötung B. ´ – insoweit waren die Feststellungen zum äußeren Geschehen aufrechterhalten worden –, der beiden Fälle der Störung der Totenruhe sowie in den Aussprüchen zur Gesamt- strafe und besonderen Schuldschwere aufgehoben (Beschluss vom 30. August 2018 – 5 StR 411/18). Nunmehr hat das Landgericht die Tötung als Totschlag verurteilt, hierfür eine zehnjährige Freiheitsstrafe festgesetzt, hieraus und aus der bereits rechtskräftigen lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes eine lebenslange Gesamtfreiheitstrafe festgesetzt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt erneut zur aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Urteilsaufhebung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- Das Landgericht hat die beiden als Störung der Totenruhe angeklagten Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, zur Tötung B. ´ ergänzende Feststellungen getroffen und die Tat rechtsfehlerfrei als Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) gewertet. Hingegen hält die Zumessung der zehnjährigen Freiheitsstrafe rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: „Rechtsfehlerhaft ist die strafschärfende Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nach der Tötung der
B.
seinen gewohnten Tagesablauf ohne emotionale Erschütterung fortgesetzt. Dieser Aspekt aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten kann hier deswegen nicht zur Erhöhung der Strafe führen, weil er – anders als etwa der schimpfliche Umgang mit der Leiche – keinen validen Rückschluss auf eine besondere innere Einstellung des Täters zu der Tat oder dem von ihm schuldhaft verwirklichten Unrecht zulässt (vgl. dazu Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rdnr. 46). Zu bedenken ist im vorliegenden Fall, dass der Angeklagte nicht nur mit bedingtem Tötungsvorsatz , sondern der Sache nach mit Tötungsabsicht handelte. Ausgehend hiervon ist das Fehlen von Erschütterung unmittelbar nach der Tat keineswegs erwartungswidrig. Das gilt im Ergebnis auch für das Betrachten des Pornofilms; denn auch da-rin liegt keine Abwertung des Opfers oder eine augenfällige Bagatellisierung der Tat in böser Gesinnung. Gewiss: Ein solches Nachtatverhalten wirkt moralisch abstoßend; von Rechts wegen ist es indessen kein belastbarer Strafschärfungsfaktor.“
- 3
- Dem kann sich der Senat nicht verschließen; die für den Totschlag verhängte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Dies entzieht zudem den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die besondere Schwere der Schuld die Grundlage. Jedoch können die Feststellungen bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfehler inmitten stehen.
- 4
- Der Schriftsatz der Verteidigung vom 12. August 2019 hat bei der Beratung dem Senat vorgelegen.
Berger Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.