Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 5 StR 397/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert , dass der Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum dreifachen Mord, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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- 1. Der Schuldspruch hat insoweit keinen Bestand, als der Angeklagte wegen zweier Taten der versuchten Anstiftung zum Mord, im zweiten Fall zum Mord in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge , verurteilt worden ist. Die Revision weist nicht zu Unrecht darauf hin, dass nach dem Tatplan des Angeklagten mit den beiden weiteren (Auftrags-)Morden der Lohn für den ersten Auftragsmord finanziert werden sollte. Die vom Angeklagten in Auftrag gegebenen Mordaufträge standen damit in untrennbarem Zusammenhang, wobei der Angeklagte bereits im Rahmen des ersten Kontakts mit dem vorgeblichen Auftragnehmer zum Ausdruck gebracht hatte, dass er die Tötung dreier Personen herbeiführen wolle (UA S. 42). Unter solchen Vorzeichen ist für die Annahme zweier Taten kein Raum (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Februar 2011 – 3 StR 419/10, BGHSt 56, 170, 172 f.; vom 8. August 2012 – 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34).
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- 2. Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuldspruchänderung in Wegfall. Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten werden. Die Änderung der Konkurrenzen lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte.
Berger Bellay
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.