Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2018 - 5 StR 381/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in vier Fällen, der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen (Beiseiteschaffen von Handelsbüchern/Unterlagen und Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse) tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und der falschen Angabe gemäß §§ 82 Absatz 1 Nr. 5, 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Strafen aus ei- nem Amtsgerichtsurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Beanstandung der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf über die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus nur Folgendes:
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- 1. Die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung dient vornehmlich der Klarstellung, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5 der Urteilsgründe auch in Bezug auf die Insolvenzverschleppung als Gehilfe verurteilt ist.
- 3
- 2. Die Inbegriffsrügen betreffend die Zeugen K. und W. sind bereits unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer hat die Mitteilung unterlassen, dass ausweislich der sehr sorgfältigen Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Vernehmungsniederschriften hinsichtlich des im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen K. und des schwer erkrankten Zeugen W. ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für die Beanstandung betreffend den Zeugen B. , in Bezug auf dessen Vernehmung der Verteidiger einen Beweisantrag zurückgenommen und sich mit der Verlesung eines Schreibens des Zeugen einverstanden erklärt hat.
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- 3. Zum Schriftsatz vom 2. August 2018 bemerkt der Senat:
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- Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht allgemeiner Ansicht im Schrifttum, dass die Bankrotthandlung und die Zahlungseinstellung (§ 283 Abs. 6 StGB) grundsätzlich nicht im Verhältnis von Ursache und Wir- kung stehen müssen, sondern die Bankrotthandlung der Zahlungseinstellung auch nachfolgen kann; erforderlich ist nur ein Zusammenhang zwischen ihr und der Zahlungseinstellung in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt als auch von der Zahlungseinstellung betroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 – 1 StR 171/51, BGHSt 1, 186, 191; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., vor § 283 Rn. 93; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., vor § 283 Rn. 100; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., vor § 283 StGB Rn. 43). Es ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich irrelevant, ob die jeweilige Zahlungseinstellung vor oder nach den durch den Angeklagten verübten Verschlei- erungshandlungen im Zuge von „Firmenbestattungen“ erfolgt ist. Diese Inter- pretation trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zahlungseinstellung nicht gleichbedeutend ist mit dem Verlust sämtlicher werthaltiger Gegenstände. Das im Vordergrund stehende Gläubigerinteresse kann deshalb auch durch Verschleierungshandlungen nach diesem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Dies erweist sich gerade an Konstellationen der „Firmenbestattung“ der verfahrensgegenständlichen Art.
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- Soweit der Senat über die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB hinaus (dazu BGH, Beschluss vom 22. Mai 1991 – 2 StR 453/90, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1) eine Ausnahme auch für die in § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB bezeichneten Handlungen erwogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636), nimmt er aus den genannten Gründen hiervon Abstand.
Mosbacher Köhler
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.