Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - 5 StR 379/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
6.
7.
wegen Totschlags u.a.
hier: Revisionen des Angeklagten N. und der Nebenkläger S. H. , S. Z. , D. , F. und R. K.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten N. gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Nebenkläger S. H. , S. Z. , D. , F. und R. K. zudem die durch ihre Rechtsmittel den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten N. unter Freispruch im Übrigen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt (Geschehen vom 12./13. Dezember 2015), zudem den Angeklagten M. R. (geb. 1989) unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer ebensolchen Geldstrafe (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten F. R. , M. R. (geb. 1993, genannt „Mu. “) und R. –B. hat die Strafkammer wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in drei Fällen, mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Geschehen vom 26. Dezember 2015), wobei der Angeklagte M. „Mu. “ R. zusätzlich wegen eines weiteren Falls der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist (Geschehen vom 25. Dezember 2015). Die Angeklagten D. und M. R. hat das Landgericht freigesprochen (Geschehen vom 26. Dezember 2015). Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger S. H. , S. Z. , D. , F. und R. K. sowie des Angeklagten N. bleiben ohne Erfolg.
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- 1. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist jeweils nur mit der nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig.
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- Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die Erhebung der – wie hier – unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb grundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 – 3 StR 246/18 und vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17, je mwN).
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- Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigten Delikts einlegt (vgl. Senge in KK-StPO, 7. Aufl., § 400 Rn. 2). So verhält es sich hier aber nicht. Die Anklage umfasst drei Tatkomplexe, an denen sich verschiedene Angeklagte in unterschiedlicher Art und Weise beteiligt haben sollen. Hinsichtlich des schwersten Tatvorwurfs (Geschehen am 26. Dezember 2015) sind drei Angeklagte wegen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden.
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- Bei dieser Prozesslage versteht sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen nicht von selbst. Die Nebenkläger könnten in den Verurteilungsfällen auf der Grundlage der Schuldsprüche höhere Strafen erstreben, diese Schuldsprüche im Hinblick auf das Unterbleiben einer Verurteilung wegen Mordes oder die Freisprüche eines oder mehrerer Angeklagten insoweit angreifen. Da sich das Angriffsziel der Nebenklagerevisionen auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt und nicht nur statthafte Ziele in Betracht kommen, sind die Revisionen insgesamt unzulässig. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger hat der Senat das Angriffsziel auch nicht selbst anhand der gesetzlichen Regelung zur Rechtsmittelbefugnis zu ermitteln.
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- 2. Die Revision des Angeklagten N. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Mosbacher Köhler
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
- 1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, - 3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, - 4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, - 5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes, - 6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
- 1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder - 2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.