Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2011 - 5 StR 363/11

published on 11/10/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2011 - 5 StR 363/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 363/11
(alt: 5 StR 581/10)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zur Begehung eines schweren sexuellen Missbrauchs
eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der den Schuldspruch tragenden, durch den Beschluss des Senats vom 16. März 2011 (5 StR 581/10) rechtskräftig gewordenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils vom 6. September 2010 bedurfte, noch gar der Darstellung der Begründung der Schuld- und Strafaussprüche, die durch die Entscheidung des Senats rechtskräftig abgeändert beziehungsweise in Wegfall geraten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2001 – 3 StR 339/01). Der überflüssige Aufwand gefährdet hier nicht den Bestand des Urteils.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 16/03/2011 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 30, § 31 Abs. 1 Internetchat und Verbrechensverabredung. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – 5 StR 581/10 LG Kiel – BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. März 2011 in der St
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.