Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 5 StR 351/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. Februar 2018 durch Beschluss vom 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat er am 22. November 2018 die Anhörungsrüge erhoben.
- 2
- 1. Zur Begründung trägt sein Verteidiger im Wesentlichen Folgendes vor:
- 3
- Am 15. November 2018 habe der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer telefonisch mitgeteilt, dass ihm – dem Verteidiger des Beschwerdeführers – eine Ausfertigung des Urteils übermittelt worden sei, die nicht mit dem Original übereinstimme. Das Urteil sei deshalb am 20. November 2018 neu zugestellt worden.
- 4
- Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die ursprünglich zugestellte Abschrift vom Urteil abweiche, meint der Beschwerdeführer, dass das Verfahren gemäß § 33a StPO in die Lage zurückzuversetzen sei, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestanden habe, um ihm eine Revisionsbegründung anhand der richtigen Urteilsgründe zu ermöglichen. Eine solche wer- de er bis zum 20. Dezember 2018 einreichen. Zur Glaubhaftmachung hat er einen Vermerk des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 14. November 2018 sowie die ihm ursprünglich zugestellte Urteilsausfertigung vorgelegt.
- 5
- Weiteres hat der Beschwerdeführer bislang nicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht näher dargelegt, inwieweit die ursprünglich zugestellte Urteilsausfertigung konkret von den Urteilsgründen abweicht. Entgegen seiner Ankündigung hat er auch keine weiteren Beanstandungen gegen das Urteil vorgebracht.
- 6
- 2. Der Senat hat Bedenken, ob die nur nach § 356a StPO statthafte Rüge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236) zulässig erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der Senat hat auf die erhobene Sachrüge die ihm vollständig vorliegenden Urteilsgründe umfassend geprüft.
Eschelbach Köhler
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.