Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2009 - 5 StR 348/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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- Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zwei – zwischenzeitlich erledigte – Verurteilungen zu Geldstrafen strafschärfend berücksichtigt, die sich auf erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangene Delikte bezogen. Dies wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließen (vgl. BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 1998, 404). Das angefochtene Urteil belegt dies indes nicht.
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- Der Strafausspruch begegnet auch deshalb Bedenken, weil die Strafkammer ihrer Strafzumessung für eine Serie von Einbruchsdiebstählen pauschal die Wertung einer „professionellen Vorgehensweise“ (UA S. 19) vorangestellt hat, ohne dies für den nur an einer Tat der Serie beteiligten Angeklagten konkret zu erörtern. Angesichts des festgestellten Tatbildes (Anmietung des Tatfahrzeugs unter Angabe seines Namens; Zurücklassung eines Beutegegenstands auf der Ladefläche des Tatfahrzeugs bei dessen Rückgabe ) verstand sich dies hier nicht von selbst.
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- Schließlich ist die Bewertung des Strebens des Angeklagten nach einem festen Arbeitsverhältnis in der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs widersprüchlich. Zum einen erkennt das Landgericht darin einen bestimmenden strafmildernden Umstand (UA S. 18). Andererseits erörtert es diesen Milderungsgrund im Rahmen der zum Nachteil des Angeklagten ausgefallenen Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB nicht. Darüber hinaus befasst sich das Landgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nicht mit der Frage, ob eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Hinblick auf den Druck des Widerrufs der Bewährung eine straffreie Führung erwarten lässt. Als besonderer Umstand wäre im Zusammenhang mit § 56 Abs. 2 StGB zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte bislang nur geringfügig und nur wegen Delikten verurteilt wurde, die nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangen wurden.
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- Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen be- stehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.