Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2010 - 5 StR 343/10

published on 28/09/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2010 - 5 StR 343/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 343/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat übersehen, dass ein Härteausgleich wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafbildung infolge auslieferungsrechtlicher Spezialität nicht nur im Blick auf die teilweise vollstreckte Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. März 2002 (UA S. 11 f., 89 f.) angezeigt war, sondern gleichermaßen im Blick auf die teilweise vollstreckte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17. Januar 2002 (UA S. 13). Der Senat nimmt diesen Härteausgleich in Anwendung des Vollstreckungsmodells vor (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18), und zwar nach dem identischen, an der Teilvollstreckung orientierten Maßstab, den das Landgericht für den bereits von ihm zugebilligten Härteausgleich angewendet hat. Dass das Landgericht hierfür eine Verminderung der Gesamtfreiheitsstrafe vorgenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht, kann den Senat indes nicht veranlassen, hinsichtlich des versäumten weiteren Härteausgleichs in gleicher Weise zu verfahren.
Basdorf Schaal Schneider König Bellay
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/08/2011 00:00

5 StR 301/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des La
published on 09/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 441/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 55 Abs. 1 Der Ausgleich für eine in dem Ausschluss einer nachträglichen Gesamtstrafenb
published on 11/04/2011 00:00

5 StR 100/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen d
published on 15/08/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 638/17 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:150818U5STR638.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.