Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2013 - 5 StR 340/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen hinsichtlich beider Angeklagter rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der Wirkstoffgehalt im Fall der Sicherstellung größerer Betäubungsmittelmengen auf der Grundlage von Stichprobenanalysen geschätzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2007 – 3 StR 354/07, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 17). Die Vorgehens- weise im vorliegenden Fall unter Zubilligung sehr großzügiger Sicherheitsabschläge weist keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
2. Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der durch den Angeklagten C. erhobenen Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der von der Verteidigung ursprünglich als „bundesweit tätiger und forensisch versierter Gutachter für Stimmenvergleichsgutachten“ be- zeichnete, mit der Methode der automatischen Sprechererkennung vertraute, auf den Beweisantrag des Angeklagten von der Strafkammer dann auch vernommene und nach den einschlägigen Richtlinien gutachtende Sachverständige M. hat als einen wesentlichen gegen die Anwendung der Me- thode sprechenden Umstand angeführt, dass diese bei kurzen Gesprächen (unterhalb von 30 Sekunden) nicht einsetzbar sei (UA S. 39). Vor diesem Hintergrund hätte die Revision die Länge der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Gesprächsmitschnitte mitteilen müssen, um dem Senat die Möglichkeit zu eröffnen, gegebenenfalls im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. zur Möglichkeit des Freibeweisverfahrens im Revisionsgerichtszug : BGH, Urteile vom 24. November 1992 – 5 StR 500/92, BGHSt 39, 49, 53; vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 72; vom 17. Dezember 1998 – 1 StR 156/98, BGHSt 44, 308, 312 ff.; vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98,BGHSt 45, 164, 166 f.; vom 22.April 2004 – 5 StR 534/02, NStZ-RR 2004, 270, 271; vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04, StV 2005, 374; Beschluss vom 25. April 2012 – 5 StR 444/11, NJW 2012, 2212, 2213), ob die Methode der automatischen Sprechererkennung nach Art und Länge der Sprechproben und Gesprächsmitschnitte hier anzuwenden gewesen wäre.
Basdorf Sander Dölp König Bellay
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.