Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2012 - 5 StR 33/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 mit Beschluss vom 21. Juni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Entscheidung bedurfte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht. Die angesprochenen Revisionsbegründungsschriften des Beschwerdeführers lagen dem Senat sämtlich vor.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.