Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2016 - 5 StR 315/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2016 beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 4. März 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben , dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls in zwei Fällen, Betruges in drei Fällen sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 25. März 2014 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen Diebstahls (sieben Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 15. Juli 2015 verhängten Einzelstrafen (vier bzw. zehn Monate Freiheitsstrafe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
- 2
- Der Ausspruch über die Gesamtstrafen kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Unrecht aus den verhängten Einzelstrafen für die Taten vom 3. April 2014 (Raub in Tateinheit mit Körperverletzung) und vom 20. Mai 2014 (Diebstahl) sowie aus den beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 15. Juli 2015 eine Gesamtstrafe gebildet; denn diese beiden Taten sind vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Weißwasser vom 25. März 2014 begangen worden und hätten daher schon zur Bildung der ersten Gesamtstrafe herangezogen werden müssen.
- 3
- Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere zweite Gesamtstrafe erkannt hätte. Er weist jedoch darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) einer höheren ersten Gesamtstrafe nicht grundsätzlich entgegensteht; die Summe der beiden Gesamtstrafen von vier Jahren und sechs Monaten darf jedoch nicht überschritten werden.
Bellay Feilcke
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.