Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2016 - 5 StR 264/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlossen :
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auch in Ansehung der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Observationsmaßnahme vom 6. Dezember 2014 (UA S. 45) war die polizeiliche Überwachung nicht so engmaschig, dass eine Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch die Angeklagten ausgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694); tatsächlich gelangte das an diesem Tag gelieferte Marihuana in den Verkehr.
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.