Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2013 - 5 StR 256/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung (sieben Jahre Freiheitsstrafe ) sowie wegen Raubes (zwei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 2013 dargelegten Gründen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 – 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448) im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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- 1. Die Einzelstrafen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat für beide Taten das Vorliegen eines minder schweren Falles vor allem aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten ver- neint. Es ist damit innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums geblieben. Jedoch erweist sich die Bemessung der konkreten Strafhöhen als rechtsfehlerhaft. Zwar durfte das Landgericht die Vorstrafen auch hierbei als strafschärfend heranziehen, aber – da sie bereits für die Strafrahmenwahl bestimmend, hier sogar ausschlaggebend gewesen sind – nur noch mit geringerem Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 1987 – 2 StR 91/87, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung). Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht dessen bewusst war.
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- Zudem hat es die Strafen auch deshalb für angemessen gehalten, weil diese „weit unter dem Mittelwert des Strafrahmens liegen“ bzw. „sich vom mittleren Bereich des Strafrahmens deutlich nach unten“ abheben würden (UA S. 13). Es ist jedoch regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemessenen Strafe derartige arithmetische Erwägungen anzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43; zur Strafhöhe auch BGH, Beschluss vom 19. Juni2012 – 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419).
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- 2. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen andere Strafen festgesetzt hätte. Die danach notwendige Aufhebung der Einzelstrafen zieht diejenige des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Hingegen haben die zugehörigen, rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen Bestand. Diese können in der neuen Hauptverhandlung widerspruchsfrei ergänzt werden.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.