Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2000 - 5 StR 248/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß geben , jenen Beschluß – abgesehen von der Berichtigung eines (dem angefochtenen Urteil folgenden) Versehens im Rubrum – abzuändern. Soweit der Beschwerdeführer weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Auslieferung aus den Niederlanden geltend macht, stellt der Senat bei dieser Gelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar: Im ”Fall D ” ist der Angeklagte nicht verurteilt worden (UA S. 6); eine indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem Spezialitätsgrundsatz zulässig (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG war gemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig (UA S. 16, S. 2 des Antrags des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sachverhaltsübereinstimmung zur Auslieferungsbewilligung unterschied sich der Fall von demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 20. August 1991 – 5 StR 343/91 – (bei Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit unrichtigem Beschlußdatum zitiert) zugrunde lag.
Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Regelungen , welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bundesrepublik Deutschland – und nicht etwa auf Rechte eines hierher ausgelieferten Angeklagten – beziehen.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Brause
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, - 2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, - 3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder - 4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.