Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - 5 StR 240/13
published on 21/01/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - 5 StR 240/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 240/13
vom
21. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten U. vom 13. Januar 2014
gegen das Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat durch das beanstandete Urteil die Revision des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2012 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
- 2
- Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Denn zwei in der hiesigen Revisionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten haben von der Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO), Gebrauch gemacht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 5 StR 467/10). Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen oder in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Angeklagten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 534/11).
König Bellay
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem A
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem A
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 534/11 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung u.a. hier: Anhörungsrüge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. S
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Annotations
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.