Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - 5 StR 229/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei Fällen und versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. September 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Aufhebung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtsfehlerfrei sind, hält der Maßregelausspruch der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
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- Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 – 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30). Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten nicht hinreichend begründet.
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- a) Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit depressiven, phobischen, impulsiven und möglicherweise dissozialen Anteilen, die sich aus seiner Kindheitsgeschichte herleitet. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung neigt er zu heftigen Affektausbrüchen und impulsiven Reaktionen. Darüber hinaus leidet er unter Verlustängsten und einem geringen Selbstwertgefühl. Er sucht sich deshalb stets eine Beziehung zu einer Partnerin, die er als „Objekt“ kontrollieren kann; hierfür hat er sich bisher psychisch labile Frauen ausgesucht. Sobald diese sich eigenständig zeigen, fühlt der Angeklagte sich herabgewürdigt und hat starke Verlustängste. In der Folge greift er zu verbalen Einschüchterungen und körperlichen Aggressionen gegenüber seinen Partnerinnen.
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- Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung erwartet das Landgericht nicht nur Taten der hier abgeurteilten, eher geringfügigen Art (namentlich Todesdrohungen zum Nachteil einer Bekannten), sondern auch solche, wie sie einer Verurteilung des Angeklagten im Jahre 2001 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung und vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau zugrunde lagen.
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- b) Ohne Mitteilung der näheren Umstände dieser Taten ist indes der Schluss des Landgerichts nicht nachvollziehbar, die Taten seien symptomatisch für die beim Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung. Aus diesem Grund ist die Vorhersage gerade auch solcher Taten durch das angefochtene Urteil für das Revisionsgericht nicht überprüfbar. Das Urteil teilt auch nicht die Umstände mit, die dazu führten, dass der Angeklagte die damals verhängte Strafe voll verbüßen musste und mit dem Eintritt der Führungsaufsicht in das Programm des LKA Niedersachsen im Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern aufgenommen und hier in die Kategorie akut rückfallgefährdet eingestuft wurde.
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- 2. Angesichts der aufgezeigten Begründungsmängel vermag der Senat die Gefahrenprognose des Landgerichts nicht nachzuvollziehen. Der Maßregelausspruch ist daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.