Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2005 - 5 StR 221/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 98 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von Betrugshandlungen durch Unterlassen begegnet hier zwar Bedenken. Dies gefährdet jedoch den Bestand des Schuldspruchs nicht, weil die von der Angeklagten vorgenommenen „Lastschriftreitereien“ einen Betrug durch aktives Tun darstellen. Durch die Vorlage dieser hier lediglich auf kurzfristige Kreditbeschaffung gerichteten Lastschriften wurden Mitarbeiter der jeweiligen Bank getäuscht. Die Vorstellung des die Lastschrift bearbeitenden Bankangestellten geht nämlich dahin, dass es sich hierbei um ein bloßes Abwicklungsgeschäft im bargeldlosen Zahlungsverkehr handelt und demgemäß das Schadensrisiko seiner Bank letztlich minimal ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn – wie bei den hier vorliegenden Fällen der „Lastschriftreiterei“ – ein Widerruf der Lastschrift zu erwarten ist und die (Gläubiger-) Bank im Falle der Rückbuchung keinen Ersatz erlangen kann, weil der Einreicher vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 – 2 StR 30/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Landgericht den Schuldumfang zu groß bemessen hat. Es stellt im Rahmen der Strafzumessung zentral auf einen Gesamtgefährdungsschaden in Höhe von 3,3 Mio. Euro ab. Ein Gefährdungsschaden in dieser Höhe konnte aber nicht entstehen, weil die durch die Lastschrifteinlösung gewährten „Darlehen“ nacheinander abgerufen wurden. Mithin wurde die Ablösung eines vorherigen durch ein folgendes Darlehen bewirkt; mit der neuen Darlehensgewährung wurde zugleich die Gefährdung durch die frühere Darlehensgewährung beseitigt. Damit konnte auch zu keinem Zeitpunkt eine sämtliche Darlehensgewährungen umfassende Vermögensgefährdung entstehen. Dieser Wertungsfehler, der sich letztlich nur auf die Gesamtstrafe auswirkte, nötigt nicht zur Aufhebung der Feststellungen. Hinsichtlich der Einzelstrafen sieht der Senat hier noch keine durchgreifenden Bedenken darin, dass das Landgericht bei deren Bemessung ausschließlich nach der Höhe des Einzel- gefährdungsschadens differenziert und auf den Umstand der Gefährdungsrealisierung nicht abgestellt hat.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.