Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2004 - 5 StR 21/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2004 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Nebenklägerinnen sind durch die Taten des Angeklagten Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten hindert nach dieser Vorschrift die Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 – 5 StR 536/02 – und Beschluß vom 18. Dezember 2003 – 5 StR 275/03).
Für Fälle der vorliegenden Art wird auf die Möglichkeit des Adhäsionsverfahrens und auf die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO zur Durchsetzung der Ansprüche der Geschädigten hingewiesen.
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat