Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2001 - 5 StR 2/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat zu den Rechtsmitteln wie folgt Stellung genommen: “Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben; sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich , klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Ä nderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, die zum Ausschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Beschluß vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00 –; BGH, Beschluß vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00 –; Senge in KK, StPO 4. Aufl. § 400 Rdnr.1).” Dem tritt der Senat bei.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.